Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 08.10.2003 - VII B 89/03 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs, abgelehnte Terminsänderung, Unrichtigkeiten im Tatbestand, Verletzung der Sachaufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

  1. Ist ein Beteiligter nach dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung für eine mündliche Verhandlung von zwei Stunden Dauer mit einer enthaltenen zehn- bis fünfzehnminütigen Pause verhandlungsfähig, besteht kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung.
  2. Die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten auf die mündliche Verhandlung rechtfertigt grundsätzlich keine Terminsänderung.
  3. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen ggf. zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung gemacht werden.
 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, §§ 108, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3; ZPO § 227 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 8 K 4498/01)

 

Tatbestand

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Steuerberaterkammer) wurde vom Finanzgericht (FG) auf Grund mündlicher Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger per Telefax die Verlegung des Termins beantragt, wobei er sich auf gesundheitliche Gründe berufen hatte. Eine von Seiten des FG veranlasste amtsärztliche Untersuchung des Klägers führte zu dem Ergebnis, dass die Verhandlungsfähigkeit des Klägers an dem Tag der mündlichen Verhandlung für die Dauer einer Verhandlung von zwei Stunden mit einer enthaltenen zehn- bis fünfzehnminütigen Pause von dem Amtsarzt bejaht wurde. Daraufhin teilte das FG dem Kläger mit, dass dem Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen werde. Vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung übersandte der Kläger per Telefax weitere Arztberichte sowie Unterlagen zur Klagebegründung, machte geltend, dass die Beibringung weiterer Unterlagen innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, und bat erneut um Anberaumung eines neuen Termins. Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschien der Kläger nicht.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, welche er allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) stützt, rügt der Kläger, dass ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem FG kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und dass deshalb das FG den maßgeblichen Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt habe. Sowohl der Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe des Urteils enthielten in mehrfacher Hinsicht Unrichtigkeiten. So habe das FG in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass gegen ihn beim Amtsgericht B ein Strafverfahren anhängig sei. Dies sei unzutreffend. Im Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch das FG habe es lediglich ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren gegeben. Das FG sei daher bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsdarstellung ausgegangen, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen werde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift der vom Kläger als Grund für die Zulassung der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung ―ZPO―; Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579). Im Streitfall hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die Ablehnung der von ihm beantragten Terminsverlegung ungerechtfertigt gewesen ist. Nach den Feststellungen des FG, welche es auf Grund einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers getroffen hat, war der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung trotz einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes grundsätzlich verhandlungsfähig, so dass ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlag. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten, sondern trägt lediglich vor, es sei dahingestellt, ob seine Verhandlungsfähigkeit am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG gegeben gewesen sei oder nicht. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf vorgelegte Arztberichte und das Attest seines Hausarztes beruft, belegen diese lediglich die vom Kläger geltend gemachten Rückenprobleme, sagen jedoch nichts über seine Verhandlungsfähigkeit aus.

Auch soweit das FG dem Antrag auf Terminsverlegung das Geltendmachen einer mangelnden Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung entnommen, dieses jedoch ebenfalls nicht als einen erheblichen Grund angesehen hat, dem Antrag zu entsprechen, hat der Kläger keinen Verfahrensmangel dargelegt. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist die mangelnde Vorbereitung einer Partei kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Das FG hat insoweit festgestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit mit zwei gerichtlichen Verfügungen gemäß § 79b FGO aufgefordert worden ist, seine Vermögensverhältnisse darzulegen und entsprechende Belege beizubringen. Wenn das FG unter diesen Umständen eine etwaige mangelnde Vorbereitung des Klägers auf die mündliche Verhandlung als nicht genügend entschuldigt angesehen hat, ist darin kein Verfahrensmangel zu sehen. Die Beschwerde trägt insoweit auch nichts vor; der Kläger macht lediglich geltend, dass er sich stets bemüht habe, Beweismittel beizubringen.

2. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369). Soweit sich der Kläger mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auseinander setzt, macht er im Übrigen nicht lediglich Unrichtigkeiten geltend, sondern er greift im Tatbestand wiedergegebenes eigenes Vorbringen auf, welches er bekräftigt bzw. erläutert, und er stellt im Tatbestand bzw. im Sitzungsprotokoll wiedergegebenes Vorbringen der Steuerberaterkammer als unzutreffend dar. Dass damit keine Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt werden können, bedarf keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

3. Sofern der Kläger geltend macht, dass das FG seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts gebildet und damit seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, weil die Ausführungen in den Urteilsgründen hinsichtlich eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens falsch seien, ist ein Verfahrensmangel schon nicht in ausreichender Weise dargelegt, weil das Beschwerdevorbringen offensichtlich nicht zutreffend ist. Der insoweit in der Beschwerdebegründung wörtlich zitierte Satz über ein gegen den Kläger in B anhängiges Strafverfahren stammt entgegen der Darstellung des Klägers nicht aus der Urteilsbegründung des FG, sondern aus dem Sitzungsprotokoll, und gibt auch keine Feststellung des FG, sondern einen Vortrag des Vertreters der Steuerberaterkammer in der mündlichen Verhandlung wieder. In den Entscheidungsgründen des Urteils des FG findet sich kein Hinweis darauf, dass das FG seine Überzeugungsbildung auf ein gegen den Kläger anhängiges Strafverfahren gegründet hat.

4. Soweit sich der Kläger mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzt, hält er die Würdigung der Tatsachen durch das FG, mit der Folge der Annahme des Eintritts sowie des Fortbestands des Vermögensverfalls auf Seiten des Klägers, für unzutreffend und versucht, diese Annahme durch weiteres Vorbringen und die Vorlage weiterer Unterlagen zu entkräften und nachzuweisen, dass er entgegen der Ansicht des FG über Einnahmen verfügt, die dazu dienen, die Ausgaben zu decken und den bestehenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Darüber hinaus bekräftigt er sein Vorbringen, dass Mandanteninteressen jedenfalls nicht gefährdet seien, und bringt auch zu diesem Punkt weitere Unterlagen bei. Damit wendet sich der Kläger aber allein gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1076984

BFH/NV 2004, 217

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


BFH: Krankheit des Anwaltssohns kein Grund für Verlegung eines Verhandlungstermins
Bundesfinanzhof Richterstuhl
Bild: Bundesfinanzhof/Andreas Focke

Ein Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung eines Anwaltskindes kann nur Erfolg haben, wenn die Art und Schwere der Erkrankung im vorgelegten ärztlichen Attest so dargelegt sind, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob eine Teilnahme unzumutbar ist. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, weshalb eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht möglich ist.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


BFH VII B 66/03 (NV)
BFH VII B 66/03 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verfahrensmangel: Abgelehnte Terminsänderung  Leitsatz (NV) Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Änderung des anberaumten Termins zur mündlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren