Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 08.09.2006 - II B 42/05 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers bei Vakanz der Vorsitzendenstelle

 

Leitsatz (NV)

§ 21f Abs. 2 Satz 1 GVG ist selbst bei vorhersehbarer Vakanz im Senatsvorsitz und nicht rechtzeitiger (Wieder-)Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters entsprechend solange anwendbar, wie durch die Vakanz im Vorsitz keine wesentlich gewichtigere Beeinträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu erwartenden Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder einer länger dauernden Krankheit (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88).

 

Normenkette

GVG § 21f; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nrn. 2, 4, § 23; UmwG §§ 17, 125, 176 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Beschluss vom 02.03.2005; Aktenzeichen 6 V 7/05)

 

Tatbestand

I. Durch Vertrag vom 31. Dezember 1996 wurde im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes eine grundbesitzende GmbH (übertragender Rechtsträger) auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) als übernehmende Rechtsträgerin nach § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zum Stichtag 30. Juni 1996 verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 16. Januar 1998 in das Handelsregister eingetragen.

Wegen des im Zuge der Umwandlung auf die Antragstellerin übergegangenen Grundstücks setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ausgehend vom gesondert festgestellten Grundstückswert und unter Anwendung eines Steuersatzes von 3,5 v.H. Grunderwerbsteuer in Höhe von 307 702 DM gegen die Antragstellerin fest. Er vertrat hierzu die Auffassung, dass der Erwerbsvorgang erst im Jahre 1998 mit der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister verwirklicht worden sei (§ 23 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes --GrEStG--) und deswegen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe des Steuersatzes § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 11 Abs. 1 GrEStG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) maßgeblich seien.

Mit Einspruch und Klage vertrat die Antragstellerin die Ansicht, der Erwerbsvorgang sei bereits mit dem Abschluss des Umwandlungsvertrages am 31. Dezember 1996 verwirklicht worden. Der Besteuerung seien deshalb die tatsächliche Gegenleistung sowie ein Steuersatz von 2 v.H. zugrunde zu legen. Über die Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Gleichzeitig mit ihrer Klage hat die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides begehrt.

Der 6. Senat des Sächsischen FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 2. März 2005 abgelehnt. An der Entscheidung haben die Richter am FG A und B sowie die Richterin am FG C mitgewirkt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Sächsischen FG "Richterlicher Dienst" waren dem 6. Senat für das Geschäftsjahr 2005 nur die drei mitwirkenden Richter, jedoch kein Vorsitzender Richter zugeteilt. Auf Anfrage teilte der Präsident des Sächsischen FG mit, Richter am FG A habe den 6. Senat vom 1. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2004 als Funktionsvorsitzender (§ 10 Abs. 4 des früheren Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet --RpflAnpG--) geleitet, sei ab 1. Januar 2005 zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden des 6. Senats bestimmt, am 1. August 2005 zum Vorsitzenden Richter ernannt und zum Senatsvorsitzenden des 6. Senats bestellt worden.

In der Sache selbst hat das FG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides gehabt und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der für den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG allein ausschlaggebende Eigentumswechsel erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister eingetreten sei. Es hat die Beschwerde in Hinblick auf das Revisionsverfahren II R 23/04 zugelassen.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter. Sie hält die Auffassung des FA, der Erwerbsvorgang sei erst 1998 verwirklicht worden, weiterhin für ernstlich zweifelhaft. Sie rügt ferner, dass das FG bei der Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, weil kein Vorsitzender Richter an der Entscheidung mitgewirkt habe. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 RpflAnpG sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ausgelaufen und eine weitere kommissarische Leitung des Senats durch Richter am FG A unzulässig geworden. Da das Auslaufen der Sonderregelung seit langem bekannt gewesen sei, seien keine Gründe ersichtlich, die den Freistaat Sachsen gehindert haben könnten, die Vorsitzendenstelle rechtzeitig zum 1. Januar 2005 neu zu besetzen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 19. November 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2004 ab Fälligkeit insoweit auszusetzen, als die Höhe der Grunderwerbsteuer den Betrag von 2 v.H. der Gegenleistung übersteigt.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Besetzungsrüge der Antragstellerin greift nicht durch. Der 6. Senat des Sächsischen FG war jedenfalls im Zeitpunkt des Ergehens der Vorentscheidung am 2. März 2005 ordnungsgemäß besetzt.

Die drei Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, waren als geschäftsplanmäßige Mitglieder des 6. Senats zur Entscheidung berufen. Der Umstand, dass die Stelle des Senatsvorsitzenden zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzt war, führt nicht zu einem Besetzungsmangel. Denn nach § 21f des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) führt bei Verhinderung des Vorsitzenden das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz. Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn die Stelle des Vorsitzenden Richters nicht besetzt ist, und zwar selbst dann, wenn die Stelle vorhersehbar vakant und nicht rechtzeitig wieder besetzt wurde. Die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts ist insofern nicht davon abhängig, ob eine vorübergehende Vakanz im Vorsitz des Spruchkörpers unvermeidbar war. Entsprechend anwendbar ist § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nach dem endgültigen Ausscheiden eines Vorsitzenden Richters aus dem Spruchkörper vielmehr solange, wie durch die Vakanz im Vorsitz keine wesentlich gewichtigere Beeinträchtigung der bei ordnungsgemäßer Besetzung des Spruchkörpers zu erwartenden Arbeitsweise zu erwarten ist als bei einem längeren Urlaub oder einer länger dauernden Krankheit (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1999 VII R 15/99, BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88).

Der im Streitfall verstrichene Zeitraum zwischen dem Eintritt der Stellenvakanz zum 1. Januar 2005 und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung im Senat am 2. März 2005 von etwa zwei Monaten hindert nicht die entsprechende Anwendung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG. Insbesondere war das Gerichtspräsidium jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehalten, einem Vorsitzenden eines anderen Senats den freigewordenen Vorsitz einstweilen zu übertragen. Denn eine solche Zeitspanne, in welcher kein Vorsitzender Richter den Vorsitz im Senat führte und für welche eine Vakanz im Vorsitz bisweilen z.B. auch durch längeren Urlaub oder längere Erkrankung entsteht, ist noch nicht geeignet, den notwendigen, von § 21f Abs. 1 GVG vorgeschriebenen richtungsweisenden Einfluss (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 21f Rn. 4) eines Vorsitzenden Richters auf die Rechtsprechung des Spruchkörpers in Frage zu stellen (so für den Zeitraum von 50 Tagen: BFH-Urteil in BFHE 190, 47, BStBl II 2000, 88; äußerste Grenze: 3 Monate, vgl. Kissel/

Mayer, a.a.O., § 59 Rn. 3, m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist auch in der Sache nicht begründet.

a) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1998 I B 134/97, BFH/NV 1999, 372, und vom 10. November 1994 IV R 44/94, BFHE 176, 303, BStBl II 1995, 814, m.w.N.).

b) Das FG hat ohne Rechtsverstoß ernstliche Zweifel an der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auffassung verneint, dass der der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliegende Übergang des Grundstücks auf die Antragstellerin erst mit der Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister i.S. von § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht wurde.

Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 29. September 2005 II R 23/04 (BFHE 210, 531, BStBl II 2006, 137) entschieden, dass die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG nicht den für Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift eigentümlichen Unterschied zwischen dem Erwerbsvorgang und dem Erwerb als dessen Erfolg aufweisen. Soweit bei Umwandlungen der Eintragung der Verschmelzung entsprechende Umwandlungsverträge und Zustimmungsbeschlüsse vorauszugehen haben (§§ 17, 125, 176 Abs. 1 UmwG), stellen diese Rechtsgeschäfte keinen vom Erwerb zu trennenden und ihm vorausgehenden Erwerbsvorgang dar, sondern gehen bereits dem Erwerbsvorgang voraus, der überdies mit dem Erwerb zwingend zusammenfällt. Zwar tritt mit Billigung des Umwandlungsvertrages eine Bindung dergestalt ein, dass die Anteilsinhaber untereinander gebunden und die Leitungsorgane der beteiligten Rechtsträger angewiesen sind, die Umwandlung durchzuführen (Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2001, § 13 UmwG Anm. 7); dabei handelt es sich aber um einzelne Schritte des (aus mehreren Teilakten bestehenden) Umwandlungsverfahrens, die auch in ihrer Gesamtheit noch keinen Grunderwerbsteuertatbestand berühren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1628751

BFH/NV 2007, 77

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Gerichtsverfassungsgesetz / § 21f [Vorsitz in den Spruchkörpern]
    Gerichtsverfassungsgesetz / § 21f [Vorsitz in den Spruchkörpern]

      (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter.  (2) 1Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren