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BFH Beschluss vom 08.06.2011 - X B 250/10 (NV) (veröffentlicht am 10.08.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rügeverzicht

 

Leitsatz (NV)

Wer als fachkundig Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren keinen Beweisantrag stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen 13 K 2670/08)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Soweit sich die Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen, ist die Beschwerde unzulässig. Sie haben entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargelegt.

Rz. 3

Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2007 X B 185/06, BFH/NV 2007, 1181).

Rz. 4

An einem solchen Vorbringen fehlt es.

Rz. 5

a) Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob "die Kosten für Maßnahmen des Umweltschutzes durch Energieeinsparung im Allgemeinen und Maßnahmen der Wärmedämmung im Besonderen nicht nur als zeitgemäße und freiwillige Modernisierungsmaßnahmen in wenigen Einzelfällen als dauernde Last im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind, sondern generell", stellt keine hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfrage dar. Insbesondere bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Bestimmung Energieeinsparungsmaßnahmen an Altenteilerwohnungen steuerlich relevant sein sollen.

Rz. 6

b) Zudem ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Die Beschwerdebegründung der Kläger erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), wonach die Aufwendungen für eine Vollwärmedämmung bei einer Altenteilerwohnung nicht als dauernde Last abziehbar sind, sei seit der Verabschiedung des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparungsverordnung nicht mehr haltbar. Damit haben die Kläger lediglich ihre Auslegung des Begriffs der dauernden Last bei Berücksichtigung zeitgemäßer Modernisierungsmaßnahmen vorgetragen, sich jedoch nicht --worauf auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist-- mit der steuerrechtlichen Literatur zu dieser Frage beschäftigt.

Rz. 7

Des Weiteren fehlt in der Beschwerdebegründung die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, wonach Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen wegen des offenkundigen Eigeninteresses des Eigentümers nur dann als dauernde Last abziehbar sind, wenn dieser sich hierzu im Übergabevertrag eindeutig und klar gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat (Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21).

Rz. 8

2. Die Revision kann auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) durch das FG zugelassen werden. Wer als fachkundig Beteiligter --die Kläger waren auch im finanzgerichtlichen Verfahren von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146). Aus dem von den Klägern angeführten BFH-Urteil vom 3. Mai 1985 VI R 176/81 (BFH/NV 1985, 45) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch in dieser Entscheidung hat der BFH festgestellt, dass grundsätzlich ein Beweisantrag gestellt werden muss, wenn ein von einem Volljuristen vertretener Beteiligter eine Aufklärungsrüge erheben will. Nur wegen der Besonderheiten des Falles (der Kläger hatte in bestandskräftig gewordenen Bescheiden die der Auffassung des FG entgegen gesetzte Meinung des FA bereits hingenommen) hat der BFH erkannt, die Aufklärungsrüge sei auch ohne entsprechenden Beweisantrag des FA begründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2728886

BFH/NV 2011, 1711

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