Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 08.06.2011 - X B 216/10 (NV) (veröffentlicht am 20.07.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederkehrende Leistungen an Geschwister durch einen Vermögensübernehmer

 

Leitsatz (NV)

1. Erhalten Geschwister des Vermögensübernehmers von diesem wiederkehrende Leistungen, so ist zu prüfen, ob deren Versorgung im Vordergrund steht oder ob der Erb- oder Pflichtteilsverzicht verrentet werden soll.

2. Die Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt die allgemeine Vermutung, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 24.09.2010; Aktenzeichen 8 K 3817/09)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln an ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

Rz. 2

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden.

Rz. 3

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung in doppelter Weise begründet. Es hat zum einen die Zahlungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) deswegen nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung (EStG) anerkannt, weil die Empfängerin der Zahlungen, X, wegen ihres lange vor dem Erbfall und auch vor dem Abschluss des Erbvertrages erfolgten Pflichtteilsverzichts nicht mehr zum Generationennachfolgeverbund gezählt habe. Zum anderen scheiterte der Sonderausgabenabzug auch daran, dass --nach Auffassung des FG-- der Kläger die Vermutung, er sei aus Gründen der Gleichstellung mit der Zahllast zugunsten seiner Adoptivschwester belastet worden, nicht widerlegen konnte.

Rz. 4

Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2000 X B 9/00, BFH/NV 2000, 1334, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28).

Rz. 5

2. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe.

Rz. 6

Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Frage für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, siehe Beschluss vom 20. April 2009 I B 213/08, nicht veröffentlicht, juris, vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33, m.w.N.).

Rz. 7

a) Der angerufene Senat kann es dahinstehen lassen, ob der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob im Falle eines Pflichtteilsverzichts durch einen Berechtigten der Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge noch ein Fall der begünstigten Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG vorliege, vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

Rz. 8

b) Dem Kläger ist es nicht gelungen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die kumulativ gegebene Begründung des FG, es handele sich nicht um Versorgungs- sondern um Gleichstellungsleistungen, darzulegen. Er trägt lediglich vor, bei der finanzgerichtlichen Vermutung, es handele sich bei den Zahlungen um Gleichstellungsgelder, müsse ebenfalls "die Frage nach Sinn und Zweck der Abzugsbedingungen hinterfragt werden". Mit diesem Vorbringen hat er sich nicht substantiiert mit der Rechtsprechung des BFH, insbesondere mit der Senatsrechtsprechung in den Entscheidungen in BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602 (unter II.4.c), vom 26. November 2003 X R 11/01 (BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 unter II.3.d), vom 28. April 1994 X B 162/94 (BFH/NV 1995, 18) und vom 11. Oktober 2007 X R 14/06 (BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 unter II.2.b) auseinandergesetzt, wonach gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers nur dann begünstigte Empfänger von Versorgungsleistungen sein können, wenn tatsächlich das Versorgungsbedürfnis im Vordergrund steht. Werden Geschwister des Vermögensübernehmers mit wiederkehrenden Leistungen bedacht, so ist nach der Senatsrechtsprechung zu prüfen, ob die Geschwister gleichgestellt werden sollen. Wird in erster Linie der Erb- oder Pflichtteilsverzicht verrentet und steht nicht die Versorgung der Geschwister im Vordergrund, so sind die Zahlungen als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei nach der BFH-Rechtsprechung die allgemeine Vermutung gilt, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen (BFH-Entscheidung in BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123).

Rz. 9

3. Sofern der Kläger der Auffassung ist, das FG habe im Streitfall verkannt, dass die Zahlungen des Klägers der Sicherstellung der Versorgung seiner Adoptivschwester dienten, kann dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BFH, siehe dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.)

Rz. 10

4. Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951, m.w.N.).

Rz. 11

Der Kläger führt lediglich pauschal aus, soweit die Rechtsprechung die von ihm formulierten Gedanken an anderer Stelle entsprechend umsetze, stehe das angegriffene finanzgerichtliche Urteil dazu in Widerspruch. Es fehlt damit sowohl an der genauen Bezeichnung der abweichenden Urteile mit Aktenzeichen und Datum oder der Fundstelle (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479) als auch an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung der tragenden Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen im Hinblick auf die beiden vom FG gegebenen Begründungen.

Rz. 12

Damit reicht das Vorbringen des Klägers insgesamt nicht aus, die Revision zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2718317

BFH/NV 2011, 1511

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      2
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren