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BFH Beschluss vom 08.03.1995 - V B 12/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine NZB im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Entscheidung des FG über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO §§ 114, 115 Abs. 3, § 128 Abs. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 3. November 1994 ab. Es ließ die Beschwerde nicht zu.

Mit der "Nichtzulassungsbeschwerde" beantragt der Antragsteller die Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht statthaft war.

Die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht bei Entscheidungen des FG über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1 FGO) eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet nur die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO an. Diese Regelung besagt lediglich, daß die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind. Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 115 Abs. 3 FGO, der die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vorsieht, ist in § 128 FGO nicht enthalten.

Die Beschwerde gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen ist in § 128 Abs. 3 FGO in gleicher Weise geregelt wie die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung. Soweit die Vorschrift letztere betrifft, entspricht § 128 Abs. 3 Satz 1 und 2 FGO der aufgehobenen Norm des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG). Zu dieser Regelung hat der BFH stets die Ansicht vertreten, daß bei Entscheidungen des FG über die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht vorgesehen ist (Beschlüsse vom 22. Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241; vom 13. März 1985 I B 14/85, BFH/NV 1986, 418; vom 22. Oktober 1987 IX B 62/87, BFH/NV 1988, 255; vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189; vom 30. März 1992 V B 33/92, BFH/NV 1993, 173). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 12. März 1976 2 BVR 119/76 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217) entschieden, daß gegen Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Dementsprechend ist davon auszugehen, daß in Beziehung auf Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nichts anderes gelten soll. Mithin ist auch in diesen Fällen eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde nicht statthaft.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 715

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