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BFH Beschluss vom 08.03.1967 - VI B 50/66

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides gegen Sicherheitsleistung.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Im Hauptverfahren, das noch beim Finanzgericht (FG) schwebt, ist streitig, ob der Beschwerdeführer (Steuerpflichtige - Stpfl. -), der Geschäftsführer einer inzwischen in Konkurs geratenen GmbH war, gemäß § 109 AO dafür haftet, daß Steuerabzugsbeträge im Gesamtbetrag von über 14.000 DM nicht einbehalten und an das Finanzamt (FA) abgeführt wurden.

In diesem Verfahren betreibt der Stpfl. die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids gemäß § 69 Abs. 3 FGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das FG hat die Aussetzung der Vollziehung angeordnet, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.686 DM.

Mit der Beschwerde trägt der Stpfl. vor, er könne keine Sicherheit leisten, weil er vermögenslos sei. Seine Einkünfte reichten nicht zum Unterhalt für sich und seine Familie. Das FA könne sich aus den Außenständen der GmbH befriedigen, die es allerdings einklagen müsse. Er habe gegen das FA einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Einkommensteuer von 7.385 DM; das FA behalte diesen Betrag zu Unrecht zurück.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die spätere Verwirklichung des Steueranspruchs bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Stpfl. durch eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung gefährdet sein würde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 69 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 FGO kann das FG die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Sicherheitsleistung ist anzuordnen, wenn andernfalls die spätere Durchsetzung des Steueranspruchs durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet erscheint. Das kommt besonders in Betracht, wenn die Person oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stpfl. nicht die Gewähr bieten, daß der Steueranspruch verwirklicht werden kann, nachdem der Stpfl. in der Hauptsache unterlegen ist. Der Gesetzgeber geht, wie der Senat in der Grundsatzentscheidung VI S 2/66 vom 15. Februar 1967 (BFH 87, 602, BStBl III 1967, 256) ausgeführt hat, davon aus, daß festgesetzte Steuern alsbald zu entrichten sind, auch wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid angefochten ist. Nur unter besonderen Umständen ist die Vollziehung angefochtener Steuerbescheide auszusetzen. Die Aussetzung darf aber nicht dazu führen, daß die spätere Verwirklichung des Steueranspruchs gefährdet wird. In solchen Fällen müssen die Verwaltungsbehörden und die Steuergerichte, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung als erfüllt ansehen, die Aussetzung der Vollziehung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. In welcher Form die Sicherheit zu leisten ist, muß unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Verwaltungsverfahren festgelegt werden.

Im Streitfall konnte das FG ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung angebracht sei. Der Stpfl. kann offenbar in absehbarer Zeit die von ihm geforderte Steuer nicht aufbringen; seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind schlecht. Die Pfändung zweifelhafter Außenstände der zusammengebrochenen GmbH, die es erst einklagen müßte, bietet dem FA keine ausreichende Sicherheit für die streitige Steuerforderung. Wenn das FA es unter den obwaltenden Umständen ablehnt, die überzahlte Einkommensteuer des Stpfl. zu erstatten, und den Betrag als einzig greifbare Sicherheit für die bestrittene Steuerforderung zurückbehält, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das FG blieb jedenfalls in den Grenzen seines Ermessens, wenn es in der angefochtenen Entscheidung die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung des Stpfl. abhängig machte und dadurch dem FA die Rechtsgrundlage auch für die Zurückbehaltung des Erstattungsbetrags schuf.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412515

BStBl III 1967, 294

BFHE 1967, 78

BFHE 88, 78

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    Finanzgerichtsordnung / § 69 [Aussetzung der Vollziehung]
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