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BFH Beschluss vom 07.09.2005 - II B 55/04 (NV) (veröffentlicht am 23.11.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang eines Anspruchs auf Grundstücksübertragung bei Verschmelzung kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob eine Abtretung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG gegeben ist, wenn bei einer Verschmelzung ein Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich zu verneinen ist. Bei einem Rechtsträgerwechsel kraft Gesetzes spricht das GrEStG von "Übergang".

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 5 K 352/01)

 

Tatbestand

I. Auf die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, ist im Wege einer Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der X-Bank-eG übergegangen. Die Verschmelzung wurde im Juni 1997 im Genossenschaftsregister eingetragen. Die übertragende Genossenschaft hatte bereits im September 1996 einen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen. Die Auflassung erfolgte jedoch erst im Dezember 1997.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 12. November 1999 gegen die Klägerin wegen des auf sie übergegangenen vormaligen Grundbesitzes der übertragenden Genossenschaft Grunderwerbsteuer in Höhe von 190 015 DM fest. Dabei war der Grundstückskaufvertrag vom September 1996 mit einer steuerlichen Auswirkung von 15 750 DM berücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch, mit dem die Steuerbarkeit des Übergangs des Auflassungsanspruchs bestritten wurde, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und setzte die Steuer auf 174 265 DM herab. Nach Ansicht des FG sei keiner der Erwerbstatbestände des § 1 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt. Die Nr. 3 der Vorschrift sei nicht erfüllt, weil es an einem Eigentumsübergang am Grundstück fehle; die Nr. 7 i.V.m. Nr. 5 der Vorschrift sei nicht erfüllt, weil keine Abtretung im Sinne dieser Nr. 7 vorliege.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht das FA geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob eine Abtretung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG gegeben sei, wenn bei einer Verschmelzung ein Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergehe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer die Abtretung eines der in den Nrn. 5 und 6 des Gesetzes bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet hat. Zivilrechtlich ist der Begriff der Abtretung in § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert. Inwieweit der Begriff der Abtretung in beiden Vorschriften identisch ist, kann insbesondere im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Nr. 6 GrEStG auf sich beruhen; auf jeden Fall besteuert auch § 1 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Nr. 6 GrEStG nur Rechtsgeschäfte, und zwar in Gestalt der sogenannten Zwischengeschäfte (vgl. dazu Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2004, § 1 Anm. 64). Bei Verschmelzungen aber gehen Ansprüche des oder der übertragenden Rechtsträger nicht durch Rechtsgeschäft auf den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträger über, sondern gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 ggf. i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Immer dann aber, wenn nicht ein Rechtsträgerwechsel durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes gemeint ist, verwendet das Gesetz demgegenüber den Begriff des  Übergangs,wie dies in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 GrEStG der Fall ist. Folglich können Erwerbsvorgänge durch Verschmelzung nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG fallen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1453990

BFH/NV 2006, 123

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