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BFH Beschluss vom 07.06.2000 - III B 32/00 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründetheit der Divergenzrüge bei Bezeichnung in BFH-Entscheidung und FG-Entscheidung nicht enthaltener Rechtssätze

 

Leitsatz (NV)

  1. Für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.
  2. Die NZB ist unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtssätze in den benannten BFH-Urteilen bzw. der Vorentscheidung nicht enthalten sind.
  3. Die Rüge, das FG habe vom BFH entwickelte Rechtssätze unzutreffend auf den Streitfall angewendet, reicht zur Bezeichnung einer Divergenz nicht aus.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

1. Bei einer auf Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bzw. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts (oder des BVerfG) nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 14. Dezember 1993 XI B 40/93, BFH/NV 1994, 569).

2. Den Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) kann entnommen werden, dass er davon ausgeht, die von ihm angegebenen Urteile des BFH vom 23. September 1988 III R 67/85 (BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113) und vom 18. Juni 1986 II R 222/83 (BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787) beruhten auf dem Rechtssatz, das Vorliegen eines beweglichen oder eines unbeweglichen Wirtschaftsguts beurteile sich nach der Nutzung im Betrieb des Steuerpflichtigen bzw. des Investors. Demgegenüber stelle das Urteil des Finanzgerichts (FG) bei der Überlassung an einen Leasingnehmer durch den Steuerpflichtigen (den Investor) als Leasinggeber auf die Art der Nutzung durch den Leasingnehmer, nicht durch den Leasinggeber, ab.

Der Kläger verkennt, dass die von ihm herausgestellten Rechtssätze in den benannten BFH-Urteilen bzw. der Vorentscheidung nicht enthalten sind.

Dem vom Kläger in erster Linie als divergierend angegebenen Urteil des BFH in BFHE 147, 262, BStBl II 1986, 787 lag ein Fall zugrunde, in dem der Steuerpflichtige Container als Tagesunterkünfte für seine Beschäftigten sowie als Büroraum in seinem Betrieb selbst nutzte. Den Gründen lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Umstand, d.h. die Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen, für die Entscheidung ausschlaggebend war und dass das Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Container Dritten zur Nutzung überlassen hätte. Entsprechendes gilt für das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 155, 228, BStBl II 1989, 113. Der Senat sah die konkrete Verwendung der Container als entscheidend an, ohne darauf abzustellen, ob sie von dem Investor selbst genutzt oder Dritten überlassen wurden.

Auch dem angefochtenen Urteil ist der vom Kläger als der BFH-Rechtsprechung widersprechend bezeichnete Rechtssatz nicht zu entnehmen. Das FG zitiert u.a. die benannten Urteile des BFH und kommt in Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu dem Ergebnis, die Container stellten Gebäude dar. Der Kläger rügt somit nicht die Abweichung des FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, sondern macht im Grunde geltend, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze unzutreffend auf den Streitfall angewendet. Mit diesem Vorbringen wird jedoch eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht bezeichnet (Beschluss des BFH vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

Die Entscheidung im Übrigen ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510052

BFH/NV 2001, 45

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