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BFH Beschluss vom 07.06.1973 - VI B 40/72

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Leitsatz (amtlich)

Wird während des Beschwerdeverfahrens wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids der ursprüngliche Haftungsbescheid geändert und wird der Änderungsbescheid mit einem Einspruch angefochten, so hat der BFH das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung aus dem ursprünglichen Bescheid bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den Änderungsbescheid auszusetzen, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird (analoge Anwendung des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 Gr. S. 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).

 

Normenkette

FGO §§ 68-69, 74

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (FA) hat wegen der Lohnsteuer und Kirchensteuer für die den Angestellten der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gewährten Freiflüge und verbilligten Flüge gegen die Beschwerdeführerin unter dem 15. Dezember 1971 einen Haftungsbescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie beim FA Aussetzung der Vollziehung dieses Haftungsbescheids beantragt. Das FG hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat das FA am 27. März 1973 einen geänderten Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen, in dem es seine ursprünglichen Lohnsteuer- und Kirchensteuerforderungen herabgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen Einspruch erhoben. Sie hat einen Antrag nach § 68 FGO, den geänderten Haftungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, nicht gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Das Beschwerdeverfahren war bis zur Entscheidung über den geänderten Haftungsbescheid auszusetzen.

Der Große Senat des BFH hat durch Beschluß vom 25. Oktober 1972 Gr. S. 1/72 (BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231) entschieden, daß dann, wenn ein Steuerbescheid, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, während des Revisionsverfahrens gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt und der Berichtigungsbescheid mit Einspruch angefochten wird, der BFH das Verfahren über den ursprünglichen Bescheid bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den Berichtigungsbescheid auszusetzen hat, wenn ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird.

Es ist ebenso zu verfahren, wenn es sich nicht um die Hauptsache, sondern um ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung handelt. Der Große Senat des BFH hat seine Ansicht u. a. damit begründet, daß der Änderungsbescheid den ursprünglichen Bescheid umfaßt. Der Änderungsbescheid nimmt den ursprünglichen Bescheid in seinen Regelungsinhalt mit auf. Solange der Änderungsbescheid Bestand hat, entfaltet der ursprüngliche Bescheid keine Wirkung. Der ursprüngliche Bescheid ist in dem Umfang, in dem er in den Änderungsbescheid aufgenommen wird, suspendiert und bleibt es für die Dauer der Wirksamkeit des Berichtigungsbescheids.

Aus diesen Rechtsfolgen des Ergehens eines Änderungsbescheids während eines schwebenden Verfahrens ergibt sich, daß aus dem ursprünglichen Bescheid nicht vollstreckt werden kann, solange der Änderungsbescheid Bestand hat und der ursprüngliche Bescheid suspendiert ist. Solange das zutrifft, ist dem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des ursprünglichen Bescheids die Grundlage entzogen. Es ist gleichfalls auszusetzen.

Nach dem bezeichneten Beschluß des Großen Senats des BFH ist auf die Aussetzung des Verfahrens § 74 FGO entsprechend anzuwenden. Ebenso wie im Fall des § 74 FGO ist die Aussetzung sonach durch Beschluß anzuordnen (vgl. v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Anm. 11).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70197

BStBl II 1973, 666

BFHE 1973, 305

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