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BFH Beschluss vom 07.04.1993 - III R 16/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision; Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt nicht zur Statthaftigkeit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), mit der diese sich gegen die Zurückforderung von Investitionszulage gewendet hatte, als unbegründet ab.

Gegen das am 4. Januar 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin unmittelbar Revision eingelegt. Sie rügt, das FG habe das Investitionszulagengesetz unzutreffend ausgelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der für den Streitfall gültigen Fassung findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Auch die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO liegen nicht vor. Die Klägerin hat keinen der dort genannten Verfahrensmängel gerügt. Sie hat vielmehr die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423209

BFH/NV 1993, 745

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