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BFH Beschluss vom 07.03.1989 - VII B 208/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit von FG-Entscheidungen in Aussetzungssachen

 

Leitsatz (NV)

Lehnt das FG die begehrte Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides ab (§ 69 Abs. 3 FGO), so ist die Beschwerde des Antragstellers hiergegen auch dann unzulässig, wenn dem ablehnenden Beschluß des FG keine Rechtsmittelbelehrung beigegeben war (Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG).

 

Normenkette

FGO § 69; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß des FG, mit dem dieses den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) auf Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids (§§ 69, 34 der Abgabenordnung) im wesentlichen abgelehnt hat (§ 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dem Beschluß des FG war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) steht den Beteiligten gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.

Daran, daß die Beschwerde nicht statthaft ist, ändert auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung nichts. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung bewirkt lediglich, daß die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Tipke / Kruse, 13. Aufl., Tz. 8 zu § 55 FGO mit Hinweisen).

Im übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten i. S. von Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertreten ist.

Dem Senat erscheint es angezeigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§ 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 416326

BFH/NV 1989, 594

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