Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.02.2008 - IV B 58-60/07 (NV) (veröffentlicht am 16.04.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung der Berechnung auf das FA ; Bezugnahme auf Daten in den Akten

 

Leitsatz (NV)

Überträgt das FG die Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Behörde, muss es alle für die Berechnung notwendigen Parameter im Urteil bindend bestimmen. Hierzu kann auch auf Daten in den Akten Bezug genommen werden, sofern die Art der Daten und die genaue Fundstelle angegeben werden.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 3 K 43/06 (5))

FG Bremen (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 2 K 229/04)

FG Bremen (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 3 K 67/04 (5))

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine in Liquidation befindliche OHG, die die Gesellschafter A und B 1989 zum Betrieb des italienischen Restaurants C gegründet hatten. Im Folgejahr eröffnete die Klägerin eine weitere Gaststätte D. Im Jahr 1996 verlegte die Klägerin den Betrieb C. In den bisherigen Räumen wurde ein neues Restaurant E eröffnet, das aber nach zwei Jahren wieder eingestellt wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) kam im Rahmen einer Außenprüfung für die Streitjahre (1989 bis 1997) zu dem Ergebnis, dass die Buchführung infolge erheblicher Manipulationen der Gesellschafter nicht ordnungsmäßig sei. Die Prüfer ermittelten die erzielten Umsätze und Gewinne durch Schätzung. Grundlage dafür war eine Nachkalkulation von Umsatz und Gewinn des Jahres 1995 für die Gaststätten C und D. Dabei ergaben sich Rohgewinnaufschlagsätze von 280,21 % (C) bzw. 363,88 % (D). Demgemäß gingen die Prüfer für den gesamten Prüfungszeitraum von gerundeten Aufschlagsätzen von 280 % für C, 360 % für D und 320 % als Mittelwert davon für E aus. Daraus ergaben sich abgerundet folgende Mehrerlöse ohne Umsatzsteuer:

1989

360 000 DM

1990

370 000 DM

1991

510 000 DM

1992

630 000 DM

1993

630 000 DM

1994

610 000 DM

1995

440 000 DM

1996

640 000 DM

1997

550 000 DM

Das FA folgte den Ergebnissen der Prüfung und erließ dementsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1989 bis 1997) sowie geänderte Bescheide über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 1990, 1991, 1992 und 1997.

Den nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klagen gab das Finanzgericht (FG) betreffend Gewerbesteuermessbescheide und Umsatzsteuer 1989 bis 1997 statt, indem es die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufhob und dem FA weitere Ermittlungen aufgab.

Auf die dagegen erhobenen Beschwerden des FA wegen Nichtzulassung der Revision hob der beschließende Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2004 IV B 143-144/02 (BFH/NV 2005, 359) die Urteile des FG auf und verwies die Verfahren an das FG zurück.

Zu der vom FG anschließend angeregten einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits kam es nicht. Das FA hatte im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1998 und 1999 erneut Mängel der Buchführung festgestellt. Die Rekonstruktion von Daten einer Festplatte aus der Kasse von C bestätigte aus der Sicht des FA die im Wege der Schätzung für 1998 und 1999 durch Nachkalkulation ermittelten Umsätze. Die Klägerin legte ihrerseits eine eigene Nachkalkulation für D im Jahr 1995 vor, die zu niedrigeren Mehrumsätzen als nach der Kalkulation des FA führte.

Das FG entschied deshalb nach mündlicher Verhandlung durch Urteile vom 17. Januar 2007. Es hielt die Klagen in Bezug auf Gewinn und Umsatz von C für unbegründet. In Bezug auf D kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Rohgewinnaufschlagsatz nur 310 % statt 360 % betragen habe. Daraus ergab sich auch ein niedrigerer Mittelwert von 295 % für E.

Die Berechnung der festzusetzenden Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuer sowie der festzustellenden vortragsfähigen Gewerbeverluste nahm das FG nicht selbst vor. Es stützte seine Urteilsformeln vielmehr auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Der Urteilsausspruch lautet jeweils, die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung würden "dahingehend geändert, dass der Besteuerung Mehrumsätze zu Grunde zu legen sind, die durch den Ansatz eines Rohgewinnaufschlagsatzes für den Teilbetrieb C von 280 %, für den Teilbetrieb D von 310 % und für den Teilbetrieb E von 295 % und die Abrundung der so ermittelten Beträge auf volle 10 000 DM zu ermitteln" seien. Die Berechnung werde dem FA übertragen.

Das FA übersandte später Bescheidformulare, mit denen das Ergebnis der Neuberechnung mitgeteilt wurde. Den Bescheiden lag auch eine detaillierte Berechnungsübersicht bei.

Die Revision ließ das FG jeweils nicht zu.

Mit den dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden macht die Klägerin geltend, die Rechtssachen hätten grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und die Urteile beruhten auf Verfahrensmängeln (Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO).

Die Klägerin beantragt in allen drei Fällen, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerden als unbegründet zurückzuweisen.

Nach Ansicht des FA liegt keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vor.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Senat verbindet die Verfahren IV B 58-60/07 gemäß §§ 121, 73 Abs. 1 Satz 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung.

Die Beschwerden sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Verfahren an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO.

1. Das FG hat § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfahrensfehlerhaft angewendet, weil die Urteilsaussprüche nicht so gefasst sind, dass die Behörde die festzustellenden oder festzusetzenden Beträge auf Grund der Entscheidung errechnen konnte.

a) Hält ein FG die Anfechtungsklage für (teilweise) begründet und erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das Gericht muss danach alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen abschließend beantworten (BFH-Beschluss vom 14. August 1996 V B 107/95, BFH/NV 1997, 205; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 34/94, BFH/NV 2001, 757, unter II. der Gründe) und die für die Berechnung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags notwendigen Parameter für die Behörde bindend bestimmen (Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, § 100 FGO Rz 75; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 100 Rz 37a).

Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn alle für die von der Behörde benötigten Rechengrößen im Urteil zahlenmäßig aufgeführt sind. Eine Angabe aller Rechengrößen im Urteilstenor ist dabei nicht erforderlich, sofern sich die Angaben an anderer Stelle des Urteils finden lassen (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 2006 VIII B 205/05, nicht veröffentlicht, und vom 23. Februar 1994 IV R 12/93, BFH/NV 1995, 56 zur Vorgängerregelung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Darüber hinaus kann es auch ausreichen, wenn das Urteil auf Zahlenangaben verweist, die sich in den Akten befinden. Im Hinblick darauf, dass die Behörde in die Lage versetzt werden soll, den Betrag "auf Grund der Entscheidung" zu errechnen, muss das Gericht allerdings genau angeben, welche Daten gemeint und an welcher Stelle sie in den Akten zu finden sind. Dies ist einerseits erforderlich, um der insoweit als Erfüllungsgehilfe des Gerichts tätig werdenden Behörde vollständige Anweisungen zu erteilen. Andererseits werden auch Kläger und Revisionsgericht dadurch in die Lage versetzt, die korrekte Umsetzung des Berechnungsauftrags zu überprüfen.

b) Im Streitfall genügen die Angaben des FG den genannten Bestimmtheitsanforderungen nicht. Weder den Urteilsformeln noch den Tatbeständen oder Entscheidungsgründen der angefochtenen Urteile lässt sich entnehmen, auf welche Beträge die vom FG festgelegten Rohgewinnaufschlagsätze anzuwenden sein sollen. Es ist weiter unklar, wie das aus Anwendung der Rohgewinnaufschlagsätze errechnete Ergebnis in die Festsetzungen (Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer) bzw. Feststellungen (vortragsfähiger Gewerbeverlust) eingehen soll.

Die Klägerin hat insoweit darauf hingewiesen, dass nicht entschieden ist, inwieweit sich der (nunmehr) verringerte Mehrumsatz bei der Umsatzsteuerfestsetzung auf die zum vollen und zum ermäßigten Steuersatz zu besteuernden Entgelte auswirkt. Selbst wenn anzunehmen ist, dass der Handhabung des FA folgend sämtliche Mehrumsätze die dem vollen Steuersatz unterliegenden Entgelte erhöhen, hätte das Gericht dies durch Hinweis auf die Berechnung in … des Betriebsprüfungsberichts vom … klarstellen sollen. Von welchem Wareneinsatz für die Anwendung der Rohgewinnaufschlagsätze auszugehen sein soll, lässt sich darüber hinaus noch nicht einmal dem Betriebsprüfungsbericht entnehmen. Aus den dem Revisionsgericht vorgelegten Akten lässt sich trotz sorgfältigen Studiums nicht für alle Streitjahre das auf die verschiedenen Gaststätten aufgeteilte Zahlenmaterial herausfiltern, das Grundlage für die nach § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO mitgeteilten Berechnungen des FA war. Möglicherweise hat das FA hierzu die Handakten des Betriebsprüfers herangezogen.

c) Wegen dieses auch in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht heilbaren Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO muss der Senat deshalb erneut von der Möglichkeit zur Aufhebung des Urteils im Beschwerdeverfahren nach § 116 Abs. 6 FGO Gebrauch machen.

2. Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat das FG Gelegenheit, sich mit den weiteren im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerden erhobenen Rügen auseinanderzusetzen, zu denen der beschließende Senat wegen des durchgreifenden Verfahrensfehlers nicht mehr Stellung zu nehmen braucht. Insbesondere wird das FG berücksichtigen können, dass Beweisanträge über konkret behauptete entscheidungserhebliche Tatsachen nicht abgelehnt werden dürfen, weil das Gericht bereits --etwa auf Grund eines ihm schlüssig erscheinenden Schätzungsergebnisses-- vom Gegenteil überzeugt ist. Entscheidungserheblich sind im Rahmen einer Schätzung alle Tatsachen, die das Schätzungsergebnis im Rahmen des gewählten Schätzungsverfahrens beeinflussen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1969723

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 100 [Urteil bei Anfechtungsklage]
    Finanzgerichtsordnung / § 100 [Urteil bei Anfechtungsklage]

      (1) 1Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren