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BFH Beschluss vom 07.02.1996 - III B 182/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nachholung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

Die Bewilligung von PKH wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Hat das FG den PKH-Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller den Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat, führt die erstmalige Einreichung der Erklärung im Beschwerdeverfahren nicht zum Erfolg der Beschwerde.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 3-4

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragten beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für ihre Klagen wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge. Mit Schreiben vom 22. März 1995 wurden die Antragsteller vom FG unter Beifügung von Formularen aufgefordert, bis zum 20. April 1995 den Vordruck zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorzulegen. Nachdem die Antragsteller dem nicht nachgekommen waren, lehnte das FG den Antrag mit Beschluß vom 26. April 1995 ab. Voraussetzung für die Gewährung von PKH sei, daß der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlege und dazu den amtlichen Vordruck verwende.

Hiergegen erhoben die Antragsteller Beschwerde und reichten die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie verschiedene Unterlagen nach. Das FG half der Beschwerde nicht ab.

Die Antragsteller beantragen die Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten für die Durchführung des Klageverfahrens.

Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3001) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

Das FG hat den Antrag auf PKH zu Recht zurückgewiesen, weil die Antragsteller trotz besonderer Aufforderung unter Übersendung von Formularen den Vordruck mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben haben. Durch die Nachholung dieser Erklärung im Beschwerdeverfahren hat sich an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des FG nichts geändert, weil die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 1994 VIII B 79/93, BFH/NV 1994, 736 m. w. N.). Ob im Streitfall eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht haben, kann offenbleiben. Dieser Zeitpunkt liegt erst im Beschwerdeverfahren, also nach der ablehnenden Entscheidung des FG. Die Frage der Bewilligung von PKH ab diesem Zeitpunkt war nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des FG. Sie kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sondern nur über einen neuen Antrag an das FG geltend gemacht werden (Senatsbeschluß vom 18. Mai 1990 III B 62/89, BFH/NV 1991, 260).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421285

BFH/NV 1996, 781

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