Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.01.2010 - VII B 118/09 (NV) (veröffentlicht am 17.03.2010)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot zwischen Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung

 

Leitsatz (NV)

Restschuldbefreiung erlangt der Insolvenzschuldner nicht mit dem Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase, sondern erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts. Solange dieser aussteht, kann das FA gegen einen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklären.

 

Normenkette

InsO § 294 Abs. 3, §§ 300-301

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 2 K 1682/08)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde im Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. August 2003 das Insolvenzverfahren aufgehoben und zugleich die Restschuldbefreiung für den Kläger angekündigt, falls dieser während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung --InsO-- (sog. Wohlverhaltensphase) --die am 28. Mai 2008 endete-- seinen Obliegenheiten nachkomme und keine Versagungsgründe vorlägen.

Rz. 2

Aus der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 2007 ergab sich laut Steuerbescheid vom 14. Juli 2008 wegen überzahlter Lohnsteuer ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von … €. Gegen diesen Anspruch erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung mit einer Steuerforderung aus der Einkommensteuerveranlagung 1995 und erließ auf Antrag des Klägers einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.

Rz. 3

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorlägen. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung habe eine Aufrechnungslage bestanden, da die Restschuldbefreiung nicht schon mit dem Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase, sondern erst mit der Rechtskraft des die Restschuldbefreiung erteilenden Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 4. Dezember 2008 erteilt worden sei. Insolvenzrechtliche Vorschriften stünden nicht entgegen. § 294 Abs. 3 InsO hindere die Aufrechnung gegen auf überzahlter Lohnsteuer beruhende Erstattungsansprüche des Schuldners nicht; der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 287 Abs. 2 InsO sei nicht erkennbar.

Rz. 4

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

Rz. 6

Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern ergibt sich eindeutig aus § 300 und § 301 InsO, dass der Insolvenzschuldner nicht bereits mit dem Ende der sog. Wohlverhaltensphase von seinen restlichen Schulden befreit wird, sondern erst mit dem die Restschuldbefreiung erteilenden Beschluss des Insolvenzgerichts.

Rz. 7

Zu dem Zeitpunkt, als das FA im Streitfall die Aufrechnung erklärte, hatte es daher nach wie vor eine Forderung gegen den Kläger, mit der es die Aufrechnung gegen dessen Erstattungsanspruch erklären konnte, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben war und insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote somit nicht entgegenstanden.

Rz. 8

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des beschließenden Senats (Urteile vom 21. November 2006 VII R 1/06, BFHE 216, 1, BStBl II 2008, 272, und VII R 66/05, BFH/NV 2007, 1066) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391) besteht in der Wohlverhaltensphase kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger und hindert auch § 294 Abs. 3 InsO nicht die Aufrechnungserklärung des FA als Insolvenzgläubiger gegen einen Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners. Weshalb nach dem Ende der Wohlverhaltensphase --solange Restschuldbefreiung nicht erteilt ist-- eine solche Aufrechnung unzulässig sein soll und worauf die Beschwerde ihre entsprechende Rechtsauffassung meint stützen zu können, ist nicht ersichtlich. Aus den vorgenannten Urteilen lässt sich jedenfalls nichts für diese Ansicht herleiten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2306895

BFH/NV 2010, 950

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen
    Bild: Haufe Shop

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Insolvenzordnung / § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
    Insolvenzordnung / § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger

      (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.  (2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren