Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.07.1976 - VII R 22/76

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, wenn innerhalb der Antragsfrist nicht die Revisionsbegründung, sondern nur ein Fristverlängerungsantrag eingeht.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wies das FG ab. Gegen die ihm am 3. Februar 1976 zugestellte Entscheidung legte der Kläger am 3. März 1976 Revision ein. Die Revisionsbegründungsfrist endete nach mehrfacher Verlängerung am 8. Juni 1976. Da die Revisionsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, wies der Vorsitzende des erkennenden Senats den Kläger darauf hin und stellte ihm anheim, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die versäumte Revisionsbegründung innerhalb der nach § 56 Abs. 2 FGO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen einzureichen. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 15. Juni 1976 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 1976 - eingegangen beim BFH am 29. Juni 1976 - beantragte der Kläger, ihm wegen Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Revisionsbegründung Fristverlängerung von einem Monat zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Die Revisionsbegründungsfrist ist am 8. Juni 1976 abgelaufen, die Revisionsbegründung aber bis dahin nicht eingegangen.

Die Voraussetzungen des § 56 FGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist einem Wiedereinsetzungsantrag nur zu entsprechen, wenn innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen auch die versäumte Rechtsandlung nachgeholt wird; bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist genügt also nicht lediglich ein neuer Fristverlängerungsantrag, da versäumte Rechtshandlung die Revisionsbegründung ist (vgl. Beschluß vom 4. August 1970 II R 48/70, BFHE 99, 355, BStBl II 1970, 666, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall könnten also Bedenken gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deswegen bestehen, weil der Kläger innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht die Revisionsbegründung nachgeholt, sondern lediglich einen neuen Fristverlängerungsantrag gestellt hat. Ob dieser Rechtsprechung noch zu folgen ist, ist zweifelhaft geworden, nachdem neuerdings der BGH gegen seine entsprechende Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung nach dem Zivilprozeßrecht Bedenken geäußert hat, ohne allerdings darüber abschließend entschieden zu haben (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1973 I ZR 57/73, VersR 1974, 656). Er äußerte die Auffassung, der Anwalt des Revisionsklägers wäre dann unter Umständen genötigt, die Revisionsbegründung zu fertigen, obwohl er zu ihrer eingehenden Darlegung wegen der kurzen Wiedereinsetzungsfrist unter Umständen noch nicht in der Lage sei. Der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung erfordere eine solche Handhabung angesichts der Besonderheiten des Revisionsverfahrens nicht, weil hier die Begründungsfrist in der Regel - auch mehrfach - verlängert werde, ohne daß das eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses zur Folge habe. Hinzu komme der prozeßwirtschaftliche Nachteil, daß der Prozeßbevollmächtigte des Revisionsklägers gezwungen wäre, eine Begründung selbst beim Fehlen ausreichender Unterlagen auszuarbeiten, obwohl der Erfolg seines Wiedereinsetzungsantrages ungewiß sei. Für die Wiedereinsetzung im Revisionsverfahren vor dem BFH stellt sich auch die Frage, ob § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO die durch § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO grundsätzlich gewährte Verlängerungsmöglichkeit für die Revisionsbegründungsfrist in der Tat ausschließen wollte oder ob die erstgenannte Bestimmung nicht vielmehr dahin auszulegen ist, daß sie die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO für den Fall der Wiedereinsetzung neu festgelegt hat, ohne die Verlängerungsmöglichkeit des § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO zu beschneiden.

Diese Frage bedarf jedoch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls nicht ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Der Kläger hat zwar glaubhaft gemacht, daß er erheblich krank war und ist. Diese Krankheit hat ihn jedoch nicht gehindert, seinem Prozeßbevollmächtigten den Auftrag für die Einlegung der Revision und die Einholung der Fristverlängerung für die Begründung zu geben. Zwar kann man entsprechend der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung davon ausgehen, daß der Kläger zeitweise nicht in der Lage war, Informationen zu geben und einem anderen Rechtsanwalt Prozeßvollmacht im Hinblick darauf zu erteilen, daß seine bisherigen Prozeßbevollmächtigten sich zur Durchführung der Revision nicht in der Lage sahen. Das macht aber noch nicht verständlich, wieso der Kläger nicht seine bisherigen Prozeßbevollmächtigten, die bereits zweimal eine Fristverlängerung beantragt hatten, beauftragen konnte, unter Hinweis auf seine Krankheit ein weiteres Mal um Fristverlängerung nachzukommen. Aus dem Vorbringen des Klägers ist nichts zu entnehmen, was darauf schließen ließe, daß er nicht wenigstens dazu in der Lage war. Nach allem hat der Kläger also keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die ausreichten, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71637

BStBl II 1976, 627

BFHE 1977, 230

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren