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BFH Beschluss vom 06.06.2007 - VI B 153/06 (NV) (veröffentlicht am 29.08.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden; revisionsrechtliche Überprüfung

 

Leitsatz (NV)

Die vom FG im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles verfahrensfehlerfrei getroffene Entscheidung, der Alleinstehende habe keinen eigenen Hausstand unterhalten, weil er in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert gewesen sei, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 118 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen I 436/04)

 

Tatbestand

I. Mit Urteil vom 25. Oktober 2006 I 436/04 hat das Finanzgericht (FG) entschieden, der nicht verheiratete Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) habe im Einfamilienhaus seiner Eltern "keinen eigenen Hausstand unterhalten" (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Unter ausführlicher Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führte das FG im Wesentlichen aus, auch ein lediger Arbeitnehmer könne einen doppelten Haushalt führen (u.a. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; vom 4. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98). Ob ein Alleinstehender einen eigenen Hausstand unterhalte oder etwa im elterlichen Haushalt lediglich noch ein Zimmer bewohne bzw. als Gast in einem fremden Hausstand eingegliedert sei, könne nur unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden (vgl. auch BFH-Urteile vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949).

Hiervon ausgehend erkannte das FG, dass die dem Kläger von seinen Eltern überlassenen Räumlichkeiten keine eigene Haushaltsführung ermöglichten. Der Kläger sei vielmehr in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert. Der vom Kläger genutzte, als Küche bezeichnete Raum könne nur als Provisorium angesehen werden; denn er verfüge weder über einen Wasseranschluss noch über einen Abfluss. Die vorhandenen Elektrogeräte ließen sich überall aufstellen. Kochen oder Abwaschen seien nur durch Mitbenutzung des Badezimmers oder der elterlichen Küche möglich. Darüber hinaus müsse der Kläger auch das Badezimmer mit seinen Eltern teilen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger kein Entgelt für die Überlassung der ihm zur Verfügung stehenden Räume entrichten müsse und sich allenfalls gelegentlich an den Betriebskosten beteiligt habe. Objektive Gesichtspunkte, die im Streitfall eine Abgrenzung zur Eingliederung in den Haushalt der Eltern ermöglichen könnten, seien nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers reiche es nicht aus, allein auf sein Alter (33 Jahre) abzustellen. Als Indiz gegen einen eigenen Hausstand sei vorliegend auch zu werten, dass der Kläger am Beschäftigungsort eine höherwertige und voll ausgestattete Wohnung zu einem Mietzins von 800 DM angemietet habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht und sich auf den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung beruft.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Denn ein Zulassungsgrund in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise ist nicht dargelegt worden.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden.

2. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger im Wesentlichen --in der Art einer Revisionsbegründung-- gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, insbesondere gegen die Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Einzelfallwürdigung. Damit macht der Kläger hier jedoch keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840; vom 28. Februar 2005 VI S 8/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1129; vom 30. April 2003 XI B 175/02, BFH/NV 2003, 1393; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27, m.w.N).

Der Kläger verkennt insoweit auch, dass die Beweiswürdigung des FG (§ 96 Abs. 1 FGO) einer Nachprüfung im Revisionsverfahren weitgehend entzogen ist; die Würdigung ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgekommen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30, m.w.N.). Derartige Verstöße sind vom Kläger weder dargelegt noch ersichtlich.

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 1868

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