Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.06.2005 - VI B 80/04 (NV) (veröffentlicht am 24.08.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung eines Soldaten

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen eines Soldaten für eine schwarze Hose, ein Paar schwarze Schuhe und zwei Paar Sportschuhe, die sich weder dem Aussehen noch der Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung unterscheiden, führen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 2 K 1782/03)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil sich daraus ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht unmittelbar ergibt.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) u.a. voraus, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 50, 52, m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Auffassung vertritt, Aufwendungen für Kleidung und Schuhe seien als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie ausschließlich während des Dienstes getragen werden, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Denn diese Rechtsfrage ist --wie sich aus der vom Finanzgericht (FG) dargelegten Rechtsprechung ergibt-- geklärt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind auch Aufwendungen für typische Berufskleidung Werbungskosten. Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion --wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.-- zum Ausdruck kommt (vgl. Küttner/Thomas, Personalbuch 2005, Stichwort Arbeitskleidung, Rz. 17, m.w.N.). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75).

Nach den Feststellungen des FG geht es im Streitfall um eine schwarze Hose, ein Paar schwarze Schuhe und zwei Paar Sportschuhe, die sich weder dem Aussehen noch der Funktion nach von normaler bürgerlicher Kleidung unterschieden. Es handelte sich daher nicht um typische Berufskleidung, auch wenn mehr oder weniger gleichartige Kleidungsstücke von der Kleiderkasse der Bundeswehr bezogen werden können.

Auf die in der Beschwerdebegründung für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die jeweiligen Kleidungsstücke im konkreten Fall auch außerhalb des Dienstes genutzt wurden, kam es deshalb nicht an. Der Kläger verkennt insofern, dass die der Lebensführung zuzuordnende Funktion der Kleidung sich --wie das FG zutreffend dargelegt hat-- nicht allein aus ihrer Verwendung außerhalb des Dienstes ergibt, sondern bereits daraus folgt, dass Kleidung unabhängig von privaten oder beruflichen Anlässen zunächst einmal der Bedeckung der menschlichen Blöße dient (vgl. Küttner/Thomas, a.a.O., Rz. 16., m.w.N.).

b) Bei dieser Sachlage kommt ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in Betracht, soweit der Kläger geltend macht, das FG hätte ihn zu der dienstlichen Verwendung der Kleidungsstücke vernehmen müssen. Auf der Grundlage der vom FG dargelegten Rechtsauffassung war diese Frage nicht entscheidungserheblich. Zwar ist das FG darüber hinaus von der fehlenden Nachprüfbarkeit der vom Kläger vorgetragenen ausschließlich dienstlichen Verwendung der Kleidungsstücke ausgegangen. Darauf kam es jedoch nicht an, weil es sich dabei nach Art und Funktion nicht um typische Berufskleidung gehandelt hat.

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 1792

NWB 2006, 1697

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: All inclusive - Machen wir Job und Alltag barrierefrei
All inclusive
Bild: Haufe Shop

Janis McDavid gilt als einer der engagiertesten Vordenker für Inklusion und Gleichberechtigung in Deutschland. In seinem Buch geht darum Vorurteile abzubauen, Inklusion und Integration zu fördern, Menschen mit Behinderung eine berufliche Teilhabe im öffentlichen Raum zu ermöglichen. Dafür befragt er sich selbst und profilierte Expertinnen und Experten ihres Fachs. Janis McDavid stellt Fragen, denen sich alle Menschen, auch Entscheiderinnen und Entscheider, dringend stellen sollten. Er möchte, dass sich etwas ändert und gibt Anregungen, wie wir es besser machen können.


Arbeitsmittel-ABC / Berufskleidung
Arbeitsmittel-ABC / Berufskleidung

Typische Berufskleidung Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gehört zu den Arbeitsmitteln[1] die typische Berufskleidung. Hierzu gehören zunächst solche Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind[2], ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren