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BFH Beschluss vom 06.06.1994 - I B 19-21/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Beweisantrag; verdeckte Gewinnausschüttung wegen unklarer Vereinbarung mit beherrschendem Gesellschafter

 

Leitsatz (NV)

1. Zur schlüssigen Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen übergangener Beweisanträge gehört die Darlegung, weshalb in der mündlichen Verhandlung die Nichterhebung der Beweise nicht gerügt wurde.

2. Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind nur dann als Betriebs ausgaben abziehbar, wenn sie auf im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarungen beruhen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind fristgerecht eingelegt. Sie sind jedoch nicht begründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihre Beschwerden auf mangelnde Sachaufklärung stützt, entsprechen die Beschwerden nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zur schlüssigen Bezeichnung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen übergangener Beweisanträge gehört die Darlegung, weshalb in der mündlichen Verhandlung die Nichterhebung der Beweise nicht gerügt wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, 395, BStBl II 1988, 841; Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rz. 40, § 115 Rz. 65). Die Klägerin hat zu dieser Frage innerhalb der Beschwerdefrist weder Stellung genommen noch entsprechende Beweisanträge bezeichnet.

2. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung ausreichend i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Die Beschwerden sind in jedem Falle unbegründet.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn sie auf im voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarungen beruhen (BFH- Urteile vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719; vom 1. Oktober 1986 I R 54/83, BFHE 149, 33, BStBl II 1987, 459; vom 12. April 1989 I R 142--143/85, BFHE 156, 484, BStBl II 1989, 636).

Der Streitfall und der Vortrag der Klägerin gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Der Gesellschafter A ist aufgrund seiner Beteiligung von 90 v. H. beherrschender Gesellschafter der Klägerin. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts fehlt es an einer nach außen erkennbaren und tatsächlich durchgeführten klaren und eindeutigen Vereinbarung über das Arbeitsentgelt. Es besteht kein Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung in Fällen abzuweichen, in denen ein der Höhe nach angemessenes Gehalt gezahlt wird. Der Gesellschafter kann für seine Leistungen einen gesellschaftsrecht lichen oder einen schuldrechtlichen Ausgleich suchen. Beabsichtigt ein beherrschender Gesellschafter einen schuldrechtlichen Ausgleich, so muß er wegen dieser verschiedenen Möglichkeiten durch klare und im voraus getroffene Vereinbarungen seine Entscheidung überprüfbar gestalten (BFH in BFHE 149, 33, BStBl II 1987, 459). Im Streitfall spricht die Höhe der Vergütung (800 DM im Kalenderjahr) eher für einen gesellschaftsrechtlichen Beitrag des Geschäftsführers. Insbesondere im Hinblick auf diesen Sachverhalt konnte der nach den Angaben der Klägerin beabsichtigte schuldrechtliche Ausgleich nur durch eine überprüfbare, klare und eindeutige Vereinbarung belegt werden.

Dieser Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1861, BStBl I, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420004

BFH/NV 1995, 441

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