Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.05.2003 - VIII S 17/02 (PKH) (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: PKH zugunsten einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Soll PKH zugunsten einer parteifähigen Vereinigung (hier: KG) gewährt werden, ist nicht nur die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, sondern auch darzulegen, dass die Kosten weder von der Personenvereinigung noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 116-117

 

Tatbestand

Y war Komplementär der Y-KG (Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin ―Antragstellerin―), deren Klage gegen die Gewerbesteuer-Messbescheide 1989 bis 1991 ganz überwiegend ohne Erfolg blieb. Mit dem von Y unterzeichneten Schreiben vom 26. Oktober 2002 wurde u.a. beantragt, Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision "wegen Gewerbesteuermessbeträge 1989 - 1991" zu bewilligen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet.

1. Da eine Personengesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer und damit grundsätzlich auch im Falle ihrer zivilrechtlichen Vollbeendigung klagebefugt (beteiligtenfähig) ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178, m.w.N.), legt der Senat das Schreiben vom 26. Oktober 2002 ―trotz des Hinweises, die Gesellschaft sei gelöscht und existiere nicht mehr― dahin aus, der Y-KG PKH zu gewähren.

2. Gleichwohl kann der Antrag keinen Erfolg haben. Denn nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist dann, wenn einer parteifähigen Vereinigung (hier: Y-KG) PKH bewilligt werden soll, nicht nur die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung, sondern zudem auch darzulegen, dass die Kosten weder von der Personenvereinigung noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und das Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Letzteres erfordert, dass über den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten hinaus ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Prozessführung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. April 1995 V S 1/95, BFH/NV 1995, 1008; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 17, m.w.N.). Umstände dafür, dass im Streitfall eine solche Gefahr bestünde, sind nicht dargetan worden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren für dieses Verfahren entstehen nicht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Rz. 34).

 

Fundstellen

Haufe-Index 968330

BFH/NV 2003, 1338

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Keine Zweifel an Höhe der Säumniszuschläge für die Zeit ab März 2022
Kurve steigend Zinsen Münzen
Bild: AdobeStock

Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BFH I S 6/98 (NV)
BFH I S 6/98 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine PKH an gemeinnützigen Verein allein wegen der Pflicht, Mittel nur zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden  Leitsatz (NV) Ist eine Körperschaft nicht rechtsfähig, so ist sie als Träger von steuerlichen Rechten und ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren