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BFH Beschluss vom 06.05.1970 - VI B 140/69

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Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG angeblich abweicht, ist nur dann im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend bezeichnet, wenn sie unter Angabe von Datum und Aktenzeichen oder einer Fundstelle kenntlich gemacht wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Das FG wies die Klage des Steuerpflichtigen (Klägers und Beschwerdeführers) als unzulässig ab, weil es an dem erforderlichen Verwaltungsvorverfahren fehle. Eine Sprungklage sei hier im Verfahren der Verpflichtungsklage nicht zulässig.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision trägt der Steuerpflichtige vor: Da die Zustimmung zur Sprungklage nicht erteilt worden sei, habe die Sache an das FA - Beklagter und Beschwerdegegner - zurückverwiesen werden müssen. Die Klage hätte als Einspruch aufgefaßt werden müssen. Der BFH habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schädlich sei. Da das Urteil den bisherigen Entscheidungen des BFH nicht folge, beantrage er Zulassung zur Revision.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ist die Streitwertrevision (§ 115 Abs. 1 FGO), wie hier, nicht gegeben, ist die Revision u. a. zuzulassen, wenn das FG-Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, "bezeichnet" werden.

Der Steuerpflichtige hat keine Entscheidung des BFH bezeichnet, von der die Vorentscheidung angeblich abweicht. Das Urteil, von dem die Vorentscheidung angeblich abweicht, muß ausreichend bezeichnet sein (so Bekker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, III. Band, 9. Aufl., § 115 FGO Anm. 5 Abs. 4; Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 50). Eine ausreichende Bezeichnung liegt aber nur vor, wenn die abweichende Entscheidung des obersten Gerichts genau angeführt ist. Das ist lediglich der Fall, wenn die abweichende Entscheidung unter Angabe von Datum und Aktenzeichen oder einer Fundstelle kenntlich gemacht wird (vgl. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts IV CB 10/64 vom 20. Februar 1964, Deutsches Verwaltungsblatt 1964 S. 402; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 132 Anm. 23; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 2. bis 3. Aufl., § 115 FGO Anm. 10). Dem obersten Gericht kann nicht zugemutet werden, alle seine Entscheidungen darauf zu überprüfen, ob eine Divergenz vorliegt. Darauf läuft es aber hinaus, wenn ein Steuerpflichtiger - wie hier - allgemein behauptet, ein FG-Urteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab.

Da der Steuerpflichtige konkrete BFH-Entscheidungen nicht aufgeführt hat, mangelt es für seine Nichtzulassungsbeschwerde an der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Sie ist deshalb unzulässig (vgl. den angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts IV CB 10/64; Becker-Riewald-Koch, a. a. O.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68770

BStBl II 1970, 552

BFHE 1970, 25

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