Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.03.2007 - IV B 147/05 (NV) (veröffentlicht am 02.05.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlage i.S. des § 15a EStG

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nur in Betracht kommt, wenn die bedungene Einlage durch Zuführung eines Vermögenswerts tatsächlich geleistet ist.

2. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 8 K 1933/03)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Rüge ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine im Vorhinein erteilte schriftliche Zusage eines Darlehensgebers und atypisch stillen Gesellschafters mit dem Inhalt, dass bei angefallenen, die Einlage übersteigenden Verlusten eine automatische Umwandlung des Darlehens in eine stille Einlage erfolgen solle, zu einer rückwirkenden Leistung der Einlage in einem Veranlagungszeitraum führt, für den im Rahmen einer Betriebsprüfung nachträglich Verluste festgestellt worden sind, kommt hier eine über den Streitfall (konkreten Einzelfall) hinausgehende Bedeutung nicht zu.

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Einlage i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die tatsächlich geleistete sog. bedungene Einlage i.S. der §§ 167 Abs. 2, 169 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) meint. Denn Zweck des § 15a EStG ist es, dem Kommanditisten einen steuerlichen Verlustausgleich nur insoweit zu gewähren, als er wirtschaftlich durch die Verluste belastet wird. Ein Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kommt danach nur in Betracht, soweit die bedungene Einlage durch Zuführung eines Vermögenswerts tatsächlich geleistet ist. Die Kommanditeinlage i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ist erst dann geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dem Gesellschaftsvermögen muss etwas von außen zugeflossen sein, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das Kapitalkonto nimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2004 IV R 50/02, BFH/NV 2005, 533, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Diese Grundsätze gelten sinngemäß für den Gesellschafter einer stillen Gesellschaft i.S. von § 230 HGB, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt, dass ein das Gesellschaftsvermögen erhöhender Zufluss in den Streitjahren (1995 bis 1998) nicht vorlag. Im Rahmen dieser Würdigung hat das FG maßgeblich darauf abgestellt, dass die Vereinbarung vom 15. Februar 1995 zwischen der Klägerin und dem treugebenden atypisch stillen Gesellschafter, die die Umwandlung des hingegebenen Darlehens in eine Vermögenseinlage zum Inhalt hat, in den Streitjahren noch nicht vollzogen worden war. An diese Auslegung, gegen die die Klägerin begründete Verfahrensrügen nicht erhoben hat, ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügt die Klägerin im Ergebnis ausschließlich die fehlerhafte Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes durch das FG. Etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 24, m.w.N. zur Rechtsprechung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1728682

BFH/NV 2007, 1130

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren