Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.02.2019 - VIII B 23/18 (NV) (veröffentlicht am 27.03.2019)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Das FG muss hierzu insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 10.01.2018; Aktenzeichen 5 K 2630/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Januar 2018  5 K 2630/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unbegründet.

Rz. 2

Die Revision ist nicht wegen der gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

Rz. 3

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe entgegen der Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO den Streitfall nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden. Dem FG ist kein solcher Verfahrensfehler unterlaufen.

Rz. 4

a) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Zum Gegenstand des Verfahrens gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693, Rz 26). Das FG muss insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342, Rz 40).

Rz. 5

b) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist danach z.B. verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2018 V B 145/16, BFH/NV 2018, 636, Rz 3; vom 8. Mai 2017 X B 78/16, BFH/NV 2017, 1061; in BFH/NV 2014, 342, Rz 40).

Rz. 6

c) Soweit die Kläger mit der Beschwerde vorhandene Unrichtigkeiten, Unklarheiten im Tatbestand und dessen Unvollständigkeit rügen, können diese behaupteten Fehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 342, Rz 41, m.w.N.). Die Kläger konnten und haben insoweit beim FG einen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 FGO gestellt, den das FG mit Beschluss vom 27. Februar 2018 abgelehnt hat.

Rz. 7

d) Soweit die Kläger sich konkret darauf berufen, das FG habe den Vortrag zur Beziehung des Klägers zum Mandanten X sowie eine Mandatsvermittlung in A durch zwei Bundestagsabgeordnete bei der Entscheidungsfindung qualitativ nicht einwandfrei erfasst, ist dem nicht zu folgen.

Rz. 8

aa) So hat das FG auf Seite 5 des Urteils im Tatbestand für die Reise des Klägers nach Berlin vom 17. September bis 21. September des Streitjahres 2010 erwähnt, dass der Kläger Herrn X im Gebäude des Bundestages ("Mandat im Bundestagsgebäude/Dr. X") getroffen habe. Das FG hat die Reise nach Berlin ab dem 17. September als ausschließlich beruflich eingeordnet. Es ist somit trotz der Ausführungen auf Seite 14 des Urteils, der Mandant X sei in B ansässig, nicht ersichtlich, dass das FG das Vorbringen der Kläger nicht einwandfrei erfasst haben könnte. Denn die mit der Beschwerde gerügten Ausführungen auf Seite 14 des Urteils erfolgten im Rahmen der Würdigung, in welchem Umfang Kosten für die Berliner Wohnung des Klägers abzugsfähig seien und nehmen auf den Vortrag des Klägers Bezug, dass sich das Hauptbüro der Kanzlei in M und damit in der Nähe der Wohnorte bestimmter Mandanten befunden habe.

Rz. 9

bb) Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das FG habe den Vortrag nicht einwandfrei erfasst, zwei Bundestagsabgeordnete hätten dem Kläger ein Mandat in A vermittelt, wird bereits nicht schlüssig erläutert, warum das FG insoweit den klägerischen Vortrag nicht wahrgenommen und das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt haben soll. Auf Seite 9 des Urteils gibt das FG den Vortrag des Klägers wieder, dass wiederholt ein Mandant in A aufgesucht worden sei. Auf Seite 14 des Urteils führt das FG wie schon erwähnt aus, die Wohnung der Kläger in M habe das Hauptbüro der Kanzlei des Klägers gebildet und sich in der Nähe zum Mandanten Y in A befunden. Ein Bezug zu konkret nicht anerkannten Betriebsausgaben des Klägers im Streitjahr wird in der Beschwerde nicht dargelegt, sondern dort nur "beispielsweise" auf die vom FG unvollständig erfassten Umstände des Streitfalls Bezug genommen.

Rz. 10

e) Letztlich hat das FG den von den Klägern dargelegten Sachverhalt vollständig wahrgenommen, das Gesamtergebnis des Verfahrens bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt und nur die berufliche und private Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen anders als die Kläger gewürdigt. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt aber nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Vortrag und Akteninhalt nicht entsprechend der klägerischen Vorstellungen würdigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 2017 IX B 18/17, BFH/NV 2017, 918, Rz 3). Insoweit handelt es sich um die Behauptung materiell-rechtlicher Fehler des FG durch die Kläger, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 24. April 2015 VIII B 100/14, BFH/NV 2015, 1107, Rz 9).

Rz. 11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13006746

BFH/NV 2019, 402

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]
    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]

      (1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren