Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.02.2007 - X B 136/06 (NV) (veröffentlicht am 21.03.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachaufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

Das FG muss die Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen wegen eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts nur dann in Betracht ziehen, wenn der Kläger gegenüber dem FG anzeigt, er werde diesen Zeugen in die Sitzung stellen.

 

Normenkette

AO § 90 Abs. 2; EStG § 33a Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 22.06.2006; Aktenzeichen VII 268/2001)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufgezeigt.

a) Eine sog. Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861).

Einen solchen Sachverhalt schildert der Kläger nicht. Er trägt zwar vor, das FG habe in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 nicht darauf hingewiesen, dass ausländische Zeugen als präsente Beweismittel in der mündlichen Verhandlung zu stellen seien. Ein solcher Hinweis sei lediglich in der Ladung zu der ursprünglich auf den 12. April 2006 vorgesehenen mündlichen Verhandlung enthalten gewesen. Mit diesem Vortrag räumt der Kläger selbst ein, dass das FG ihm einen Hinweis auf die Besonderheiten gegeben hat, die bei der Vernehmung von nicht im Inland ansässigen Zeugen bestehen. Eines erneuten Hinweises gegenüber dem rechtskundig vertretenen Kläger in der Ladung zum 22. Juni 2006 bedurfte es deshalb nicht. Der Hinweis war nicht --wie der Kläger meint-- mit der Absetzung des auf den 12. April 2006 anberaumten Termins verbraucht. Denn für den Kläger bestand aufgrund des ursprünglichen richterlichen Hinweises Anlass, sich mit den Besonderheiten der Vernehmung ausländischer Zeugen zu befassen. Hierbei hätte er feststellen können, dass den Verfahrensbeteiligten insoweit gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) eine Beweismittelbeschaffungspflicht obliegt. Hieraus folgt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, einen im Ausland ansässigen Zeugen zu laden. Vielmehr muss der Kläger einen im Ausland ansässigen Zeugen in der Sitzung stellen, wenn es um den Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts geht (Senatsbeschluss vom 25. April 2006 X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444).

b) Der Kläger hat auch nicht in der erforderlichen Weise gerügt, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt hat. Ein solcher Verfahrensfehler kann dann gegeben sein, wenn das FG zu Unrecht den auf die Vernehmung von Zeugen gerichteten Beweisantrag eines Beteiligten übergeht oder sich dem Gericht die Zeugenvernehmung auch ohne Beweisantrag von Amts wegen aufdrängen musste.

Die schlüssige Rüge, ein Beweisantrag sei übergangen worden, setzt u.a. Darlegungen dazu voraus, dass das Recht dies zu rügen, nicht infolge Rügeverzichts entfallen ist. Denn die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dieses Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen der rechtzeitigen Rüge verloren. Ein Verzichtswille ist nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217).

Die Beschwerdebegründung befasst sich mit der Frage eines solchen Rügeverzichts nicht. Ein solcher Rügeverlust ist auch tatsächlich eingetreten. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob das klägerische Vorbringen im Schriftsatz an das FG vom 26. September 2005, wonach der Onkel und der Vater des Klägers bestätigen könnten, dass der Onkel an den Vater des Klägers 20 000 DM zum Zwecke der Geldanlage übergeben hat und deshalb in dieser Höhe keine klägerischen Betriebseinnahmen vorliegen, als förmlicher Beweisantrag zu verstehen ist, diese Personen als Zeugen zu vernehmen. Denn der rechtskundig vertretene Kläger hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 einen solchen Antrag nicht wiederholt und dort auch die unterbliebene Zeugenvernehmung nicht gerügt. Der Kläger musste auch damit rechnen, dass das FG die Vernehmung nicht durchführen wird. Denn das FG hat die benannten Zeugen zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen (Senatsbeschluss vom 21. April 2005 X B 163/04, juris; zur Abgrenzung vgl. BFH-Beschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207).

Soweit der Kläger geltend machen will, das FG hätte auch unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag bzw. dessen Rügeverlust von Amts wegen die Vernehmung des Vaters und des Onkels des Klägers als Zeugen anordnen müssen, fehlen schlüssige Ausführungen dazu, weshalb sich dem FG dies hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 217). Zwar trägt der Kläger vor, eine Vernehmung der Zeugen sei geboten gewesen, um den Wahrheitsgehalt der vom Onkel des Klägers abgegebenen schriftlichen Erklärung zu überprüfen, wonach er seinem Bruder einen Geldbetrag von 20 000 DM zum Zwecke der Geldanlage überlassen hat. Die Beschwerdebegründung setzt sich aber nicht substantiiert damit auseinander, dass das FG in seinem Urteil diesen Vortrag für nicht plausibel gehalten hat. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, dass nach der schriftlichen Erklärung des Onkels die Geldübergabe im September 1996 erfolgt ist, der Kläger aber ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 vorgetragen hat, die Geldübergabe habe vor dem 23. August 1996 stattgefunden.

Soweit der Kläger eine solche Verletzung der Aufklärungspflicht aus der unterbliebenen Zeugenvernehmung seines Onkels herleitet, lässt er zudem § 90 Abs. 2 AO unberücksichtigt. Wegen der sich hieraus ergebenden Beweismittelbeschaffungspflicht scheidet nämlich ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die Vernehmung eines im Ausland ansässigen Zeugen zum Nachweis eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts in Betracht zu ziehen ist. Denn eine Sachaufklärung durch das FG kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn der Kläger gegenüber dem FG anzeigt, diesen Zeugen in der Sitzung zu stellen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 1444).

c) Auch durch seinen Vortrag, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, vom Kläger an seine Eltern erbrachte Unterstützungsleistungen steuermindernd zu berücksichtigen, legt der Kläger keinen Verfahrensfehler dar. Zwar kann die Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) einen Verfahrensfehler begründen (BFH-Beschluss vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354).

Der dahingehende Vortrag des Klägers ist jedoch nicht schlüssig. Zwar trägt er vor, das FG sei im Rahmen der Bargeldverkehrsrechnung davon ausgegangen, der Kläger habe die Kosten der Verpflegung seiner Eltern getragen. Nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hat der Kläger aber nicht den erforderlichen Antrag gestellt, Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Der rechtskundig vertretene Kläger war auch nicht gehindert, einen solchen Antrag zu stellen. Denn bereits in der Bargeldverkehrsrechnung, die das FA dem streitigen Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt hat, waren Verpflegungsaufwendungen berücksichtigt worden, die der Kläger zugunsten seiner Eltern getragen hat.  

2. Die Ausführungen des Klägers sind auch nicht geeignet, die Revision wegen schwerwiegender Rechtsfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. Ein solcher Mangel liegt nur dann vor, wenn offensichtliche Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung gegeben sind (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2006 V B 184/05, juris).

Einen solchen schwerwiegenden Mangel legt der Kläger nicht dar. Er trägt vor, das FG habe willkürlich den Betrag von 10 000 DM, den er am 9. Februar 1996 aus einem privaten Verkauf erzielt hat, als Betriebseinnahme behandelt. Das FG habe dies damit begründet, dass dieser Betrag erst am 23. August 1996 auf das betriebliche Konto einbezahlt worden sei. Das FG habe lediglich darauf abgehoben, dass es nicht davon überzeugt sei, der Kläger habe diesen Betrag über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu Hause aufbewahrt. Das FG habe jedoch kein betriebliches Rechtsgeschäft festgestellt und bezeichnet, bei dem dieser Betrag erzielt worden sei.

Werden auf einem betrieblichen Konto Einlagevorgänge festgestellt, deren Herkunft infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Betriebsinhabers nicht eindeutig festgestellt werden kann, hat dies zwar nicht zur Folge, dass im Wege der Beweislastumkehr stets vom Vorliegen unversteuerter Betriebseinnahmen auszugehen ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2004 IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367). Vielmehr vermindert sich das Beweismaß. Die Würdigung, es lägen unversteuerte Betriebseinnahmen vor, ist danach bereits dann zulässig, wenn hierfür eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit spricht (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Von diesen Grundsätzen ist das FG jedenfalls im Ergebnis ausgegangen. Denn das FG hat geprüft, ob die Annahme, der Betrag von 10 000 DM stamme aus den am 9. Februar 1996 erlangten privaten Mitteln, der Wirklichkeit am nächsten kommt. Dies hat das FG mit der vertretbaren Begründung verneint, der Kläger zahle auch Beträge in der Größenordnung von weniger als 1 000 DM regelmäßig auf sein Girokonto ein und bewahre sie nicht über Monate hinweg ungenutzt zu Hause auf.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1712831

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Abgabenordnung / § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
    Abgabenordnung / § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

      (1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren