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BFH Beschluss vom 06.02.1991 - X B 184/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe in Schätzungssachen

 

Leitsatz (NV)

An hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt es, wenn gegenüber Umsatzschätzungen lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden.

 

Normenkette

FGO § 142; AO 1977 § 162

 

Tatbestand

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) erließ gegen die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach einer Steuerfahndungsprüfung Schätzungsbescheide betreffend Einkommensteuer, Gewerbesteuermeßbeträge und Umsatzsteuer 1980 bis 1984. Er ging davon aus, daß die Klägerin als Inhaberin der A-Bar und der B-Bar in . . . die Umsätze und Gewinne verkürzt habe; auch seien die Zinsen aus Sparguthaben zu niedrig angegeben worden. Die Umsätze aus der A-Bar wurden für 1981 auf . . . DM und für 1982 bis 1984 auf jeweils . . . DM geschätzt. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend, sie habe die A-Bar erst ab 1981 und die B-Bar nur kurzfristig im Juli/August 1983 betrieben; die Umsätze und Gewinne aus der A-Bar seien zu hoch geschätzt worden.

Das Finanzgericht (FG) hat einem Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe (PKH) teilweise stattgegeben: PKH sei zu gewähren, soweit das FA angenommen habe, die Klägerin habe die A-Bar bereits 1980 betrieben und sei Inhaberin der B-Bar gewesen; diese Fragen seien erst nach einer Beweisaufnahme zu klären. Erfolgsaussichten seien hingegen zu verneinen, soweit die Klägerin unsubstantiiert die Schätzungen betreffend A-Bar 1981 bis 1984 in Frage stelle.

Die Klägerin erstrebt mit der Beschwerde, ihr PKH für die gesamte Streitsumme zu gewähren. Sie trägt vor: Entgegen den Ausführungen des FG habe sie gegenüber den Schätzungen für die A-Bar 1981 bis 1984 substantiierte Einwendungen vorgebracht. Die Annahme, sie habe aus der Bar Gewinne erzielen müssen, um existieren zu können, sei unrichtig. Sie habe im Streitzeitraum . . . DM aus Darlehensmitteln und aus den Zuwendungen einer Tante, die sie gepflegt habe, zur Verfügung gehabt. Die ,,Hochrechnung" der Umsätze durch das FA beruhe auf unrichtigen Vorstellungen. Es sei davon ausgegangen worden, daß eine Bardame mindestens . . . DM je Stunde erarbeite. Indessen sei, wie sich aus einer Aussage in den Strafakten ergebe, ,,nur bei dem tatsächlichen Getränkeverkauf durch die Animierdame Geld bezahlt" worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat die Teilablehnung der PKH zu Recht damit begründet, daß insoweit die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Erfolgsaussichten sind in Schätzungssachen anhand der wichtigsten Tatumstände lediglich darauf zu prüfen, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Vortrag des Klägers spricht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 1988 X B 185/87, BFH/NV 1988, 731). Das Vorbringen der Klägerin sowohl im Klageverfahren als auch im Beschwerdeverfahren ist so wenig substantiiert, daß ein Erfolg der Klage hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen A-Bar 1981 bis 1984 unwahrscheinlich ist. Die Schätzung des FA wird lediglich mit allgemeinen Erklärungen in Zweifel gezogen.

Dem Vorbringen in der Klagschrift, die Personalkosten hätten nicht nur 25 %, sondern 40 bis 50 % der Bruttoverkaufspreise ausgemacht und der Rückgang des Bierumsatzes in den Jahren 1983/84 müsse sich in einer niedrigeren Umsatzschätzung für diese Jahre niederschlagen, ist das FA mit den Ausführungen entgegengetreten: Die Klägerin habe selbst als Bardame gearbeitet, wodurch der Personalkostenanteil niedriger als üblich sei; der Rückgang des Bierumsatzes 1983/84 sei durch einen höheren Umsatz in Sekt und Apfelschaumwein ausgeglichen worden, weil die Bar immer stärker als Animierbar betrieben worden sei. Diesen Ausführungen hat die Klägerin bisher nicht widersprochen.

Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist ebensowenig substantiiert. Sollte die Klägerin aus Darlehensaufnahmen oder sonstigen Quellen größere Beträge zur Verfügung gehabt haben, würde dies nicht ausschließen, daß sie die geschätzten Umsätze erzielte. Der Schluß des FA, von aufgefundenen Abrechnungen auf die Gesamtumsätze ,,hochzurechnen", ist nicht zu beanstanden. Diese Schätzungsweise hängt nicht davon ab, wie gegenüber den Animierdamen abgerechnet wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417605

BFH/NV 1991, 405

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