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BFH Beschluss vom 06.02.1991 - II B 137/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer NZB mit Abweichung von anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Behauptung, daß die Entscheidung des FG von einer anderen Entscheidung desselben FG sowie von einer Entscheidung eines anderen FG abweiche, kann der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt werden, da dieser eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraussetzt.

2. Mit der Behauptung, ein FG habe in einem absolut gleichgelagerten Fall entgegengesetzt entschieden, wird sinngemäß nur dargelegt, daß das Gericht im Streitfall falsch entschieden habe. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund dargetan.

3. Die behauptete Abweichung von einer Entscheidung eines FG kann dahin verstanden werden, daß damit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht werden soll. Die dazu gegebene Begründung muß jedoch den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes entsprechen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3

 

Fundstellen

Haufe-Index 417600

BFH/NV 1992, 175

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