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BFH Beschluss vom 05.11.1992 - X B 85/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Verstoß gegen Art.3 GG

 

Leitsatz (NV)

Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe wegen eines Verstoßes gegen Art.3 GG grundsätzliche Bedeutung, muß auch dargelegt werden, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers sich keine sachlich einleuchtenden Gründe für die Ungleichbehandlung finden lassen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3; GG Art.3

 

Gründe

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Es genügt nicht der Hinweis, die aufgeworfene Rechtsfrage sei für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung, wenn sich aus den Darlegungen nicht ergibt, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. September 1991 V B 102/91, BFH/NV 1992, 320). Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird. Fehlt eine solche Darlegung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27).

Macht der Beschwerdeführer - wie im Streitfall - sinngemäß geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache, weil mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer für die Entscheidung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsnorm (hier: § 233a der Abgabenordnung - AO 1977 -) bestünden, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig dargelegt, wenn sich die Beschwerdeschrift in dem Hinweis erschöpft, vergleichbare Lebenssachverhalte seien ungleich behandelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kommt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. z.B. Beschluß des BVerfG vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79, BVerfGE 55, 72, 88). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie insbesondere auch im Steuerrecht und in der Steuerverwaltung auftreten, braucht der Gesetzgeber außerdem nicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle besorgt zu sein. Er ist hier vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 28. Juni 1960 2 BvL 19/59, BVerfGE 11, 245, 254, und vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227). Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschluß vom 6. November 1985 1 BvL 47/83, BVerfGE 71, 146, 157 m.w.N.). Auch verwaltungstechnische Gründe können die Verschiedenbehandlung vergleichbarer Sachverhalte durch den Gesetzgeber rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschluß vom 8. Februar 1983 1 BvL 28/79, BVerfGE 63, 119, 128 m.w.N.). Macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtssache habe wegen Verstoßes gegen Art.3 GG grundsätzliche Bedeutung, muß er auch darlegen, weshalb nach seiner Auffassung sich für die Ungleichbehandlung keine sachlich einleuchtenden Gründe finden lassen.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie erschöpft sich - neben dem aus der Beschwerdeschrift allein nicht verständlichen Hinweis auf die §§ 293 und 301 des Bürgerlichen Gesetzbuches - im wesentlichen in dem Hinweis auf die Ungleichbehandlung der Verzinsung von Nachzahlungszinsen nach dem Soll-Prinzip einerseits und der Verzinsung der Erstattungszinsen nach dem Ist-Prinzip andererseits, sowie auf die durch unterschiedliche Bearbeitungszeiten bei der Finanzbehörde sich ergebende unterschiedliche Behandlung der einzelnen Steuerpflichtigen und weiter der Bemerkung, daß diese Probleme eine unbenannte Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418824

BFH/NV 1993, 373

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