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BFH Beschluss vom 05.09.1963 - IV B 366/62 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nicht steuerberechtigtes Land (ß 1 Abs. 1 ZerlG), an das im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Steuerabzugsbeträge abgeführt worden sind, ist auch dann nicht verpflichtet, diese Beträge dem steuerberechtigten, die Veranlagung durchführenden Land zu überweisen, wenn die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge die Einkommensteuerschuld übersteigen und deshalb der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 3 EStG zu erstatten ist.

EStG § 47 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3; Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer vom 29. März 1952 (Zerlegungsgesetz - ZerlG -) § 1

 

Normenkette

EStG § 47 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3; ZerlG § 1 Abs. 1, § 1/3, §§ 9, 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Land A. (Antragsteller = Ast.) nach § 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer vom 29. März 1952 (Zerlegungsgesetz - ZerlG -) BGBl 1952 I S. 225, BStBl 1952 I S. 235 - von den beteiligten Ländern B., C., D., E. und F. (Antragsgegner = Ag.) die überweisung der von diesen Ländern in den Kalenderjahren 1955 bis 1961 vereinnahmten Kapitalertragsteuer verlangen kann, die der Ast. auf die Einkommensteuerschuld eines in seinem Gebiet wohnenden und dort veranlagten Steuerpflichtigen anrechnete oder, soweit sie die Einkommensteuerschuld überstiegen, erstattete.

Der Ast. ist der Ansicht, daß er an den bezeichneten Kapitalertragsteuerbeträgen unmittelbar steuerberechtigt nach § 1 Abs. 1 ZerlG sei. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthalte keine Einschränkung in dem Sinne, daß unter Einkommensteuer nur die Steuerschuld nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge zu verstehen sei. Eine in diesem Sinne einengende Auslegung des Begriffs "Einkommensteuer" könne nicht aus dem EStG entnommen werden. § 47 Abs. 1 EStG stelle vielmehr die Steuerabzugsbeträge den von einem Steuerpflichtigen geleisteten Vorauszahlungen gleich. Für die Auslegung spreche, daß in dem inzwischen aufgehobenen § 4 Abs. 1 ZerlG, der die eigentliche Zerlegung betreffe, ausdrücklich erwähnt sei, daß Gegenstand der Zerlegung die festgesetzte Einkommensteuer nach Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge bilde. Hätte der Gesetzgeber die Steuerabzugsbeträge auch im Falle der unmittelbaren Steuerberechtigung von der überweisung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ZerlG ausschließen wollen, so würde er dies gesagt haben.

Demgegenüber sind die Ag. der Meinung, daß § 1 Abs. 1 ZerlG sich nur auf die veranlagte Einkommensteuer nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge beziehe. Zu diesem Ergebnis seien auch die Steuerreferenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gekommen. Der Ast. habe sich dieser Rechtsauffassung seinerzeit uneingeschränkt angeschlossen und die ihm unterstellten Verwaltungsbehörden durch Erlaß in diesem Sinne angewiesen. Nach dieser Regelung sei bisher auch bundeseinheitlich verfahren worden.

 

Entscheidungsgründe

Der nach § 9 ZerlG zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Anspruch auf die Einkommensteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar dem Land zu, in dem der Steuerpflichtige am 10. Oktober dieses Jahres oder am Stichtag der Personenstandsaufnahme seinen Wohnsitz hat; ist einem Land dem danach der Anspruch für die Einkommensteuer nicht zusteht, ein Steuerbetrag zugeflossen, so ist der Betrag an das steuerberechtigte Land zu überweisen (ß 1 Abs. 1 und 3 Satz 2 ZerlG). Es muß dem Ast. zugegeben werden, daß sich aus dem Wortlaut des § 1 ZerlG die Frage nicht einwandfrei beantworten läßt, ob zu dem einem nicht steuerberechtigten Land zugeflossenen und deshalb zu überweisenden Steuerbetrag auch Steuerabzugsbeträge gehören, die bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen anzurechnen sind. Sie kann deshalb nur aus dem Sinn und Zweck des ZerlG und aus dem Zusammenhang entschieden werden, in dem sich die Vorschrift des § 1 ZerlG zu den anderen Vorschriften dieses Gesetzes befindet.

Die Vorschriften der §§ 2 ff. ZerlG regelten die Voraussetzungen und die Durchführung der Zerlegung für den Fall, daß der Steuerpflichtige außerhalb des steuerberechtigten Landes Betriebstätten unterhielt. Den Gegenstand dieser Zerlegung bildete die festgesetzte Einkommensteuer nach Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge (ß 4 Abs. 1 ZerlG), so daß die Steuerabzugsbeträge von der Zerlegung ausgenommen waren und dem Land verblieben, das sie ordnungsmäßig vereinnahmt hatte (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -). Diese Regelung war nach Auffassung des Gesetzgebers besonders im Interesse der Vereinfachung des Zerlegungsverfahrens geboten.

Nun ist es allerdings zutreffend, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZerlG eine außerhalb des Zerlegungsverfahrens der §§ 2 ff. ZerlG liegende Pflicht zur überweisung von Steuerbeträgen regelt und auf die die eigentliche Zerlegung betreffenden Vorschriften, besonders auf § 4 ZerlG, nicht verweist. Trotzdem ist die Annahme gerechtfertigt, daß jedenfalls während der Geltungsdauer der §§ 2 bis 8 ZerlG die Vorschrift des § 4 ZerlG auch für die Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZerlG insofern Bedeutung hatte, als es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein kann, aus Gründen der Vereinfachung die Abzugsbeträge zwar von der Zerlegung auszunehmen und es bei der Regelung des Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG zu lassen, die in § 1 Abs. 3 Satz 2 ZerlG geregelte überweisung aber auch auf Abzugsbeträge auszudehnen. Damit wäre ohne ersichtlichen Grund das überweisungsverfahren des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZerlG wesentlich komplizierter als das wichtigere eigentliche Zerlegungsverfahren gestaltet worden.

Diese Rechtslage kann sich vom Veranlagungszeitraum 1955 ab nicht dadurch geändert haben, daß das Zerlegungsverfahren der §§ 2 bis 8 ZerlG durch § 15 des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl 1955 I S. 199) mit Wirkung vom Kalenderjahr 1955 ab aufgehoben wurde und nur noch das überweisungsverfahren des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZerlG bestehenblieb. Denn es besteht kein Grund zu der Annahme, daß der Gesetzgeber durch die Aufhebung der bezeichneten Vorschriften dem § 1 Abs. 3 Satz 2 ZerlG einen anderen sachlichen Inhalt geben wollte, als er bis Ende 1954 hatte. Das ergibt sich u. a. auch aus der amtlichen Begründung zum Entwurf des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 480, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Anm. zu § 15 Nr. 233). Dort wird ausgeführt, daß die Auswirkungen des ZerlG die Erwartungen der begünstigten Länder nicht erfüllt hätten. Die positiven und negativen Folgen der Zerlegung würden durch den in Zukunft intensivierten Finanzausgleich weitgehend aufgehoben. Der umfangreiche und kostspielige Verwaltungsaufwand, den der Vollzug des ZerlG verursacht habe, stehe in keinem Verhältnis zu seiner Nutzwirkung. Würde man der Auffassung des Ast. folgen, so ergäben sich erhebliche Verwaltungsschwierigkeiten, die gerade durch die Aufhebung der §§ 2 bis 8 ZerlG vermieden werden sollten.

Der Senat hat keine Bedenken, aus der inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 5 Abs. 3 ZerlG, wonach das Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Zerlegung kostenfrei war, den Schluß zu ziehen, daß es dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, auch für das nach § 9 ZerlG durchgeführte, das überweisungsverfahren des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZerlG betreffende Verfahren keine Kosten zu erheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410939

BStBl III 1963, 526

BFHE 1964, 566

BFHE 77, 566

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