Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.08.2002 - IV E 1/02 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollbeendete Personengesellschaft kann keine Prozessvollmacht erteilen

 

Leitsatz (NV)

Für eine liquidationslos untergegangene OHG kann ein ehemaliger Gesellschafter keine wirksame Prozessvollmacht mehr erteilen.

 

Normenkette

FGO § 62; GKG § 5

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) ist eine OHG, die durch Einbringung einer Einzelfirma des Herrn A gegründet worden war und am 30. September 1992 im Handelsregister wieder gelöscht worden ist. Nach ausdrücklicher Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten erhob die OHG, vertreten durch den Liquidator A, Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1992. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die OHG liquidationslos erloschen sei, indem der Gesellschafter A das Unternehmen als Einzelunternehmen fortgeführt habe. Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft seien allein die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter klagebefugt. Die Befugnis der Personengesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Gesellschafter in Form einer Prozessstandschaft entfalle mit der handelsrechtlichen Vollbeendigung. Sie gehe auch nicht auf einen Rechtsnachfolger über.

Gegen das Urteil des FG, das sich ausweislich des Rubrums gegen die OHG richtete, erhoben die Prozessbevollmächtigten namens der OHG Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Diese wies der beschließende Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 IV B 158/00 als unbegründet zurück und erlegte der OHG die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) erließ am 30. Januar 2002 eine Kostenrechnung. Diese war für die OHG als Kostenschuldnerin an die Prozessbevollmächtigten gerichtet.

Mit der am 4. Februar 2002 namens der OHG erhobenen Kostenerinnerung machen die Prozessbevollmächtigten geltend, die Kostenrechnung sei nichtig. Die Kostenschuldnerin sei nach dem Urteil des FG nicht prozessführungsfähig. Der frühere Gesellschafter A könne kein Kostenschuldner sein, weil er nicht Partei des Rechtsstreits geworden sei. Sie selbst als Prozessvertreter hätten eine ordnungsgemäße Vollmacht vorgelegt, so dass es keine Rechtsgrundlage gebe, sie als Kostenschuldner heranzuziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe entschieden, dass die von einer Personengesellschaft erteilte Prozessvollmacht auch nach dem Erlöschen der Gesellschaft fortbestehe (BGH-Beschluss vom 18. Februar 2002 II ZR 331/00, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 2002, 1207).

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet über Erinnerungen gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Mit einer Erinnerung können danach nur Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben werden. Dies schließt grundsätzlich auch Einwendungen gegen die Kostenschuldnerschaft gemäß § 49 GKG ein (BFH-Beschlüsse vom 29. November 2001 VII E 8/01, juris; vom 16. Februar 1993 VII E 9/92, BFH/NV 1993, 619). Soweit der Kostenschuldner jedoch in der Kostengrundentscheidung bestimmt worden ist, kann dies mit der Kostenerinnerung nicht mehr angegriffen werden (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; Oberlandesgericht ―OLG― Koblenz, Beschluss vom 30. Oktober 1992 14 W 589/92, JurBüro 1993, 425).

Die vom Senat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2001 getroffene Entscheidung, die Kosten der OHG als Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen, steht danach im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nicht mehr zur Disposition. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ebenso wie die Kosten des Klageverfahrens richtigerweise den Prozessbevollmächtigten hätten auferlegt werden müssen, weil sie nicht über eine ausreichende Vollmacht verfügten. Denn der ehemalige Gesellschafter A konnte (am 22. Juli 1996) für die liquidationslos untergegangene OHG keine wirksame Vollmacht mehr erteilen. Da die Vollmacht nicht bereits vor Beendigung der Gesellschaft erteilt worden war, kann auch nicht von einem Fortbestehen entsprechend den Grundsätzen des BGH-Beschlusses in NJW 2002, 1207 ausgegangen werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI848060

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
Schnelleinstieg Zoll
Bild: Haufe Shop

Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


BFH VIII E 1/20 (NV)
BFH VIII E 1/20 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung  Leitsatz (NV) Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung können nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren