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BFH Beschluss vom 05.08.1969 - VII B 72/66

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Leitsatz (amtlich)

Einer Privatperson darf zu nichtsteuerrechtlichen Zwekken Einsicht in die Steuerakten eines anderen nicht ohne dessen Zustimmung gewährt werden.

 

Normenkette

AO § 22

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist vor allem aufgrund zahlreicher Zeugenaussagen durch strafgerichtliches Urteil zu schwerer Freiheitsstrafe und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Er beabsichtigt, nach § 359 Nrn. 1, 2 und 5 der Strafprozeßordnung (StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens herbeizuführen. Er will beweisen, daß die in dem Strafverfahren von einem Zeugen J. bekundete Aussage, der Antragsteller sei selbständiger Unternehmer und nicht Angestellter in der Firma von J. gewesen und habe auf dessen Pachtgelände in der Zeit von Oktober 1962 bis Anfang Februar 1963 einen Handel mit Kraftfahrzeugen unter eigener Firma betrieben, unwahr sei. Der Antragsteller meint, diesen Beweis nur dadurch erbringen zu können, daß seinem Verteidiger, einem Rechtsanwalt, Einsichtnahme in die Steuerakten von J. für die Jahre 1962 und 1963 gewährt werde. Diesen Antrag stellte er mit Schreiben vom 3. November 1965 beim FA. Dieses lehnte den Antrag mit Schreiben vom 19. November 1965 unter Berufung auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 22 AO) ab. Die Beschwerde des Antragstellers wurde von der OFD als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD erhob der Antragsteller Klage. Er beantragte, wegen schwieriger Rechtslage und wegen Behinderung in der Rechtsverfolgung aufgrund seiner Strafhaft, ihm das Armenrecht für seine Klage auf Einsichtnahme in die Steuerakten von J. gegen das FA zu bewilligen und ihm einen von ihm benannten Rechtsanwalt zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen. Das FG lehnte mit Beschluß vom 17. Oktober 1966 nach mündlicher Verhandlung diese Anträge ab, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller und Beschwerdeführer gegen die Vorentscheidung. Er macht insbesondere geltend:

Durch die Einsichtnahme des früheren Verteidigers des Beschwerdeführers in die Steuerakten von J. würde dessen Geheimhaltungsinteresse nicht verletzt. Er, der Beschwerdeführer, befinde sich in einem "akuten Beweisnotstand". Das strafgerichtliche Verfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es müßte sich wohl ein Weg finden lassen, um dem Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger die Einsichtnahme in die Steuerakten von J. zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des FG ihm das Armenrecht zu gewähren, seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Steuerakten von J. für 1962/1963 zu gestatten, (hilfsweise:) ihm einen von ihm benannten Rechtsanwalt beizuordnen, weiterhin: eine einstweilige Anordnung zu erlassen, daß ihm die beantragte Einsichtnahme in die Steuerakten von J. durch das FA zu gestatten ist.

Das FA beantragt im Hinblick auf § 22 AO, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Es bemerkt noch, daß für J. Arbeitgeberakten und Lohnsummensteuerakten bei ihm nicht geführt werden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat das FG den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, weil die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß nicht - über in einzelnen Gesetzen getroffene Regelungen hinaus - allgemein ein Anspruch einer Privatperson auf Einsichtnahme in Behörden- und Gerichtsakten Dritter besteht; ein solches allgemeines Recht besteht auch nicht nach Art. 35 GG für die Einsichtnahme in die Akten Dritter durch einen berufsmäßigen Vertreter der Privatperson; denn Art. 35 Abs. 1 GG betrifft nur die Rechts- und Amtshilfe von Gerichten und Behörden des Bundes und der Länder.

Im Steuerrecht besteht die Sonderregelung des § 22 AO über die Verpflichtung u. a. der Steuerbehörden zur Wahrung des Steuergeheimnisses. Danach darf u. a. das FA Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihm im Besteuerungsverfahren, im Strafverfahren wegen eines Steuervergehens oder Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit ... bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Im Streitfall begehrt eine Privat person, der Beschwerdeführer, ihm die Einsichtnahme in Steuerakten eines anderen, nämlich des J., für zwei Jahre zu nichtsteuerlichen Zwecken, und zwar zum Zweck der Herbeiführung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, durch seinen (früheren) Verteidiger zu gestatten. Der andere ist für die Beurteilung der Frage des Steuergeheimnisses "Dritter", wie das FG zutreffend dargelegt hat. Da es sich um eine zu nicht steuerrechtlichen Zwecken begehrte Einsichtnahme handelt, braucht im Streitfall nicht untersucht zu werden, wie die Rechtslage im Hinblick auf § 22 AO in einem Falle wäre, in dem eine Mitteilung oder Einsichtnahme in Steuerakten Dritter zu steuerrechtlichen Zwecken begehrt würde. Das Merkmal "unbefugt" in § 22 AO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, kein Begriff, der Spielraum für Ermessensausübung läßt. § 22 AO gibt auch nicht Raum für Billigkeitserwägungen. Sinn und Zweck der Vorschriften des § 22 AO über das Steuergeheimnis ist es, den einzelnen Staatsbürgern, die zur möglichst zutreffenden Besteuerung ihre Angelegenheiten der Steuerbehörde umfassend offenlegen müssen, Schutz vor unbefugter Mitteilung und Verwertung zu gewähren. Dieser Vertrauensschutz liegt auch im öffentlichen Interesse. Das Gesetz läßt ein "Offenbaren" der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen als befugt nur in engen Grenzen zu. Das folgt letzten Endes schon aus rechtsstaatlichen Grundsätzen. Mitteilungen an Privatpersonen durch FÄ über Verhältnisse anderer Personen zu nichtsteuerrechtlichen Zwecken sowie Einsichtnahme von Privatpersonen in Steuerakten Dritter zu nichtsteuerrechtlichen Zwecken sind keine "befugten" Offenbarungen, ihnen steht § 22 Abs. 2 Nr. 1 AO entgegen; auch Wauer-Dörr zählen in der Schrift "Steuergeheimnis", S. 45, solche Mitteilungen zu denjenigen Mitteilungen, gegen die der Steuerpflichtige durch § 22 AO geschützt ist und die nicht ohne seine Zustimmung zulässig sind. Damit das Steuergeheimnis in den bezeichneten Fällen gewahrt wird, kann die Akteneinsicht nur gegeben werden, wenn der Steuerpflichtige (Dritte) ihr zustimmt. Für eine Abwägung privater Interessen untereinander oder für eine Abwägung privater Interessen mit öffentlichen Interessen ist in diesen Fällen kein Raum; das Gesetz gibt hierfür keine Rechtsgrundlage. Diese Auslegung des Gesetzes steht auch im Einklang mit den Vorschriften der FGO. Nach deren § 78 Abs. 1 können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Gemäß § 86 Abs. 1 FGO sind jedoch Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften nur verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 22 AO) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden.

Im Streitfall begehrt der Beschwerdeführer die Einsichtnahme in Steuerakten des J., also eines Dritten, zu nichtsteuerrechtlichen Zwecken. Das kann er im Hinblick auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 AO nur, wenn J. seine Zustimmung dazu erklärt. Daß das geschehen sei, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet; im Gegenteil hat er auf das Anerbieten des FA, die Zustimmung von J. zur Auskunftserteilung aus dessen Steuerakten zu erbitten, geantwortet, er könne von diesem Vorschlag keinen Gebrauch machen. Dieses rechtliche Ergebnis folgt zwingend aus der gesetzlichen Regelung, an die auch die Steuergerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden sind. Sie haben nicht die rechtliche Möglichkeit, wie der Beschwerdeführer meint, das Gesetz "frei auszulegen". Die Auslegung des Gesetzes durch den entscheidenden Senat steht auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht oder zu der "Natur der Sache". Wenn der Beschwerdeführer darzulegen versucht, daß durch eine Einsichtnahme seines Verteidigers in die Steuerakten von J. dessen durch § 22 AO geschütztes Interesse nicht verletzt werde, so geht diese Meinung fehl. Denn eine Einsichtnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers in die Steuerakten von J. würde zwangsläufig dessen "Verhältnisse" im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 1 AO offenbaren, eine Einsichtnahme ohne Zustimmung von J. mithin die gesetzliche Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verletzen. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO berufen (vgl. auch v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung und den Nebengesetzen, Rdnr. 3 zu § 78 FGO); § 299 Abs. 2 ZPO gilt im steuergerichtlichen Verfahren wegen der Sonderregelung des § 22 AO, auch des § 86 Abs. 1, 3 FGO, nicht sinngemäß.

In Anbetracht dieser Gesetzeslage können auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten besonderen Umstände des Falles zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen; den Ausführungen des FG ist im Ergebnis zuzustimmen.

Da sonach die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, konnte ihm gemäß § 142 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Armenrecht nicht bewilligt und ein Anwalt nicht beigeordnet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Maßnahmen liegen nicht vor; auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe stellt das Gesetz nicht ab.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde beim BFH auch noch den Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt. Für den Erlaß einer solchen Anordnung ist nach § 114 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO das Gericht der Hauptsache zuständig, und zwar das Gericht des ersten Rechtszuges; dieses ist das FG, nicht der BFH. Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 1966 hervorgeht, wünscht er eine Entscheidung des BFH über seinen in der Beschwerde gestellten Antrag; das war nach § 114 Abs. 2 Satz 2 FGO unzulässig. Über den vom Beschwerdeführer erwähnten Beschluß des FG in der einstweiligen Anordnungssache kann in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden, weil er nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Eine einstweilige Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten Art ist aber auch deshalb unzulässig, weil durch sie praktisch endgültig der Entscheidung in der Hauptsache (Klagesache) vorgegriffen würde (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 7 S. 99 [105]; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts II C 146.55 vom 30. Oktober 1955, Deutsches Verwaltungsblatt 1956 S. 445, und v. Wallis-List, Rdnr. 17 zu § 114 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68311

BStBl II 1969, 676

BFHE 1969, 455

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