Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.06.1985 - VII R 65/85 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Revisionsfrist durch versehentliche Einlegung der Revision beim BFH

 

Leitsatz (NV)

Wird die Revision trotz einwandfreier Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Revisionsfrist beim BFH eingelegt, so war der Rechtsmittelführer nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten, wenn der BFH die Revisionsschrift an das zuständige FG weiterleitet, sie dort aber erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingeht.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1, § 120 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Das FG wies die Klage der Klägerin ab. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, daß die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Niedersächsischen FG in Hannover eingegangen sein müsse. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. März 1985 zugestellt. Mit Schreiben vom 29. März 1985, adressiert und versandt an den Bundesfinanzhof (BFH), legte die Klägerin Revision ein. Dieses Schreiben ging beim BFH am 15. April 1985 ein; der BFH sandte es mit Schreiben vom gleichen Tag an das Niedersächsische FG weiter, wo es am 17. April 1985 eintraf. Mit Schreiben vom 29. April 1985 eingegangen beim BFH am 2. Mai 1985, begründete die Klägerin ihre Revision. Der Vorsitzende des erkennenden Senats teilte mit Schreiben vom 14. Mai 1985 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit, wann die Revision beim BFH und dem FG eingegangen war, und wies auf § 56 FGO hin. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 15. Mai 1985, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Diesen Antrag begründet sie wie folgt: Der Revisionsschriftsatz vom 29. März 1985 sei von der Angestellten J am 12. April 1985 gegen 18.15 Uhr in einen Briefkasten in S eingeworfen worden. Frau J habe auf der Durchschrift des Schriftsatzes die Absendung vermerkt. Zum Beweis werde die Kopie dieser Durchschrift vorgelegt. Die Leerung des Briefkastens sei für 18.30 Uhr vorgesehen gewesen. Es bestehe im Büro der Prozeßbevollmächtigten die generelle Anweisung, die in jedem Einzelfall von den beiden Rechtsanwälten überwacht werde, den Einwurf fristwahrender Schriftstücke in einem Briefkasten auf dem entsprechenden Schriftstück/Durchschlag zu vermerken. Das sei auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Richtigkeit der Sachangaben versichere Frau J nach Belehrung durch ihre Mitunterschrift an Eides Statt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Die Revision ist ausweislich des Eingangsstempels beim FG dort erst am 17. April 1985 eingegangen. Da die Frist für die Einlegung der Revision gegen das am 13. März 1985 zugestellte Urteil des FG am 15. April 1985 (der 13. und 14. April 1985 fielen auf einen Samstag und Sonntag) ablief, hat die Klägerin die Frist für die Einlegung der Revision versäumt. Der Eingang des Schriftsatzes innerhalb der Frist beim BFH konnte die Revisionsfrist nicht wahren, da das Rechtsmittel - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht - beim FG einzulegen war (§ 120 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Beschluß vom 15. Januar 1973 VIII R 14/72, BFHE 108, 18, BStBl II 1973, 246).

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO).

Die Fristversäumnis ist eingetreten, weil die Klägerin die Revision durch ihre Prozeßbevollmächtigten nicht, wie vom Gesetz vorgeschrieben und in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend wiedergegeben, beim FG eingelegt hat. Als berufsmäßiger Vertreter mußte der Prozeßbevollmächtigte das Verfahrensrecht kennen. Wird die Revision trotz einwandfreier Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Revisionsfrist beim BFH eingelegt, so war der Rechtsmittelführer nicht ohne Verschulden verhindert, die Revisionsfrist einzuhalten, wenn der BFH die Revisionsschrift an das zuständige FG weiterleitet, sie dort aber erst nach dem Ablauf der Revisionsfrist eingeht (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. zuletzt Beschluß vom 20. August 1982 VIII R 58/82, BFHE 136, 348, 351, BStBl II 1983, 63, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH).

Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Revisionsschrift bereits am 12. April 1985 gegen 18.15 Uhr in einen Briefkasten in S eingeworfen worden ist und nach den postalischen Erfahrungen früher als am 15. April 1985 beim BFH hätte eintreffen müssen. Denn das Risiko des verspäteten Eingangs, das mit der unrichtigen Adresse verbunden ist, trägt allein die Klägerin. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß der falsche Adressat das Rechtsmittel hätte rechtzeitig an den richtigen Adressaten weiterleiten können. Als rechtlich erhebliche Ursache für den verspäteten Eingang der Revisionsschrift im Streitfall kann nur die falsche Adresse und nicht auch die verzögerte Beförderung des Briefes zum BFH nach München angesehen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 15. April 1970 I R 148/69, BFHE 98, 536, BStBl II 1970, 498). Überdies konnte bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin die Revisionsschrift frühestens am 13. April 1985, einem Samstag, beim BFH eingehen, daher auch frühestens am Montag, dem 15. April 1985, an das FG weitergesandt werden; beim FG konnte sie somit frühestens am 16. April 1985 eintreffen, also nach Fristablauf.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413997

BFH/NV 1986, 161

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]

      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren