Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.04.2011 - VIII B 103/10 (NV) (veröffentlicht am 25.05.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratung von Rundfunksendern freiberuflich?

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Steuerpflichtiger, der Rundfunksender berät, übt nicht die Tätigkeit eines (beratenden) Betriebswirts oder eines ähnliches Berufs aus, wenn er über keine berufliche Bildung verfügt, wie sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre vermittelt.

2. Ein - nur noch - beratend tätiger Steuerpflichtiger mit Berufserfahrung als Rundfunkjournalist übt nicht die Tätigkeit eines Journalisten aus.

3. Die - mangels ausreichender Vorbildung nicht freiberufliche - Tätigkeit als Berater von Rundfunksendern ist nicht deshalb der Tätigkeit aus einem Katalogberuf ähnlich, weil der Steuerpflichtige auch über eine Berufserfahrung als Rundfunkjournalist verfügt.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.05.2010; Aktenzeichen 3 K 6009/05 B)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

Rz. 2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in erster Linie das Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO). Eine Zulassung der Revision aus diesem Grund ist jedoch nicht geboten. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt, wonach derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten) vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. In Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung ist das FG davon ausgegangen, dass das Berufsbild eines beratenden Betriebswirts anhand der Inhalte des Studiums der Volks- beziehungsweise Betriebswirtschaftslehre zu bestimmen sei und daher hauptsächlich die im Urteil im Einzelnen aufgeführten Bereiche umfasse (s. dort S. 8: Unternehmensführung, Leistungserstellung usw., unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505).

Rz. 3

Die insbesondere gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BFH vom 28. August 2003 IV R 21/02 (BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919) und vom 4. Mai 2000 IV R 51/99 (BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616) kann nicht festgestellt werden. Es sind keine entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze ersichtlich, in denen sich das angefochtene Urteil und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen unterscheiden würden.

Rz. 4

Ebenso verhält es sich, soweit der Kläger unter mehreren weiteren Punkten seiner Beschwerdebegründung (zu 3., 5., 6., 7., 8., 9., 11.) das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht.

Rz. 5

Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass keine die Revisionszulassung gebietende Abweichung vorliegt, wenn das FG von den Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeht, diese aber --so offenkundig die Auffassung des Klägers-- fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.). Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Ein besonders schwerer Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer objektiv willkürlichen Entscheidung, der ausnahmsweise die Revisionszulassung gebieten könnte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68), liegt ersichtlich nicht vor.

Rz. 6

2. Die Revision ist auch nicht wegen erforderlicher Rechtsfortbildung zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine Frage auf, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und -fähig wäre. Davon ausgehend, dass der Kläger nach der den BFH bindenden Tatsachenfeststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitjahr keine Tätigkeit als Journalist ausgeübt hat, und unter Zugrundelegung der Sachverhaltswürdigung des FG, wonach die berufliche Bildung gerade des Klägers dem Grunde nach nicht genügt, um in seinem Fall von einem dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf auszugehen, stellt sich nicht die vom Kläger zur Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeworfene Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaße die Möglichkeit einer (als freiberuflich zu beurteilenden) Verbindung der Berufe des Journalisten und des beratenden Betriebswirts besteht. Deshalb ist auch die daran anschließende Frage nicht klärungsfähig, ob Kenntnisdefizite des Steuerpflichtigen im einen Berufsfeld durch hervorragende Kenntnisse im anderen kompensiert werden können. Dass ein mangels ausreichender Vorbildung keinem Katalogberuf ähnlicher Beruf sich durch eine Verbindung mit einem Katalogberuf nunmehr zu einem ähnlichen Beruf wandeln würde, wird auch in dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919 nicht gesagt.

Rz. 7

3. Die Revision ist schließlich nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt unzureichender Sachaufklärung zuzulassen.

Rz. 8

a) Der Kläger, der erkennen konnte, dass das FG aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden würde, hat weder einen (Hilfs-)Antrag auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen gestellt noch in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass die Entscheidung auf unzureichender Sachverhaltsgrundlage beruhe. Derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. etwa Beschluss des Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

Rz. 9

Dies gilt auch, soweit der Kläger nunmehr die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens und/oder die unterlassene Durchführung einer Wissensprüfung beanstandet - wobei letztere nach der Rechtsprechung des BFH ohnehin nur auf Antrag des Klägers erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2009 VIII B 43/08, BFH/NV 2009, 759, m.w.N.).

Rz. 10

b) Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen schließlich wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern wiederum nur falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, s. bereits unter 1. dieses Beschlusses). Deshalb ist die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt zuzulassen, dass das FG beigebrachte Tätigkeitsnachweise nicht in der vom Kläger gewünschten Weise zugleich als Nachweis einer ausreichend breiten betriebswirtschaftlichen Vorbildung gewürdigt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2687760

BFH/NV 2011, 1133

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 18 [Selbständige Arbeit]
    Einkommensteuergesetz / § 18 [Selbständige Arbeit]

      (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind   1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren