Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.03.1996 - XI B 154/95 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Klagebefugnis einer GbR

 

Leitsatz (NV)

Die gegen eine GbR ergangenen Umsatzsteuer-Bescheide müssen die Gesellschafter in der Regel gem. § 709 Abs. 1, § 714 BGB gemeinschaftlich anfechten.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 2; BGB §§ 709, 714

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993 vom 1. Dezember bzw. 12. Dezember 1994 betreffend "GbR X und Y" (GbR) erhoben. Das Verfahren wird beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. ... geführt. Der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG wies den Antrag zurück, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete. Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, daß sich die Einspruchsentscheidung klar und eindeutig an den Kläger richte; der Zusatz "als Gesellschafter einer bestimmten GbR" sei für die rechtliche Bewertung unerheblich. In der Einspruchsentscheidung würden die Bescheide als konkret den Kläger betreffend behandelt. Gehe man aber davon aus, daß auch die Einspruchsentscheidung gegen die GbR gerichtet sei, müßte die Klage nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz als vom Kläger für die GbR erhoben angesehen werden. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten (Finanzamt -- FA --) sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen Nachweis beizubringen, daß der Mitgesellschafter mit der Einspruchseinlegung für die GbR einverstanden gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihm PKH zu gewähren.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Einspruch sei "namens und im Auftrag des X" eingelegt worden. Die GbR habe nicht als Einspruchsführer angesehen werden können. Richtigerweise hätte bereits der Einspruch als unzulässig verworfen werden müssen. Daß der Kläger demgegenüber eine Sachentscheidung erhalten habe, sei unschädlich, da sich dadurch keine Beschwer ergebe.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des FG ist nicht zu beanstanden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung); der Kläger ist nicht klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO).

Das FA hat die Bescheide zu Recht an die GbR gerichtet. Steuerschuldner ist die GbR (vgl. § 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung). Die GbR besteht so lange fort, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der GbR und dem FA gehört, unter den Gesellschaftern beseitigt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540). Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide konnte demnach nur die GbR als solche erheben. Für die GbR hätten gemäß § 709 Abs. 1, § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gesellschafter gemeinschaftlich tätig werden müssen; der Kläger allein ist nicht befugt, Klage gegen die die GbR betreffenden Steuerbescheide zu erheben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402, und vom 17. Mai 1994 IV B 54/93, BFH/NV 1995, 86).

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 690

BFH/NV 1996, 691

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Umsatzsteuergesetz / § 13 Entstehung der Steuer
    Umsatzsteuergesetz / § 13 Entstehung der Steuer

      (1) Die Steuer entsteht   1. für Lieferungen und sonstige Leistungen   a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren