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BFH Beschluss vom 04.11.2003 - VI B 138/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenberechnung bei Einbeziehung betrieblich oder beruflich genutzter Nebenräume; Voraussetzungen des Zulassungsgrunds „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“

 

Leitsatz (NV)

  1. Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger dafür, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, so ist der gesamte betrieblich/beruflich genutzte Bereich (betrieblich/beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) ins Verhältnis zu setzen.
  2. Eine Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht schon deshalb zuzulassen, weil das FG irrtümlich einen nicht bedeutenden Rechtsanwendungsfehler begangen hat; dies gilt selbst dann, wenn dieser Fehler eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung darstellt.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 2 K 591/99)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) erforderlich.

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereichs (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen sind, sofern sich ein Steuerpflichtiger ―wie im Streitfall― dafür entscheidet, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389, mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 84; H 18, Stichwort: Nebenräume, Amtliches Einkommensteuer Handbuch 2002). Eine weitere höchstrichterliche Leitentscheidung zu diesem geklärten Punkt ist nicht erforderlich.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO).

Die von den Klägern und Beschwerdeführern angeführte Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung stellt keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar.

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte zwar durch die Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Möglichkeit der Revisionszulassung im Fall einer rechtswidrigen Entscheidung des Finanzgerichts erweitert werden. Sie sollte sich auf solche Fälle erstrecken, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht, weil z.B. die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft ist und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen (vgl. z.B. BTDrucks 14/4061, S. 9; BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; Lange, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 782). In Anbetracht der Gesamtumstände des Streitfalles liegt ein derartiger Fehler hier aber nicht vor.

 

Fundstellen

BFH/NV 2004, 197

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