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BFH Beschluss vom 04.10.2002 - VII B 81/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Aufklärungsrüge

 

Leitsatz (NV)

Zur Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht gehört die genaue Angabe der Tatsachen, die der Zeuge hätte bekunden sollen bzw. der Sachverständige hätte feststellen können; eine bloß zusammenfassende Bezeichnung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung, zu der das FG bei einer zutreffenden Würdigung der von dem Zeugen bzw. Sachverständigen erwarteten Bekundungen hätte kommen müssen, genügt nicht.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Halter eines in Italien hergestellten Kfz mit einer Führerkabine und einer kippbaren Ladepritsche (Hersteller: die italienische Firma Caron S.r.l.) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden. Die vom Kläger beantragte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für "Sonderfahrzeuge …, (die) ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben … verwendet werden", lehnte das FA ab. Den dagegen vom Kläger erhobenen Einspruch wies es mit der Begründung zurück, das fragliche Fahrzeug sei "zweifelsfrei als LKW (Transporter) konzipiert" und könne auch in gewerblichen Betrieben oder im kommunalen Bereich eingesetzt werden.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, es handle sich um ein extra für Bayern modifiziertes Fahrzeug des bereits von der Finanzverwaltung als landwirtschaftliches Sonderfahrzeug anerkannten Typs 765. "Bei Durchführung der Beweisaufnahme", nämlich der Vernehmung des Verkäufers des Fahrzeuges als Zeugen, und Einholung "des beantragten Sachverständigengutachtens" hätte das FG festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem Fahrzeug 765 im Wesentlichen identisch und für den öffentlichen Straßenverkehr nicht tauglich, also lediglich für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, mit der sinngemäß die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt wird, ist unzulässig, weil in ihrer Begründung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise die tatsächlichen Voraussetzungen des vorgenannten Revisionszulassungsgrundes dargelegt sind. Es fehlt dafür insbesondere an der genauen Angabe der Tatsachen, die der Zeuge hätte bekunden sollen bzw. der Sachverständige aufgrund der ihm von dem Kläger offenbar insoweit zugetrauten besonderen Sachkunde ―über die Wahrnehmungen des Zeugen hinaus― hätte feststellen können. Dass das Fahrzeug des Klägers "im öffentlichen Straßenverkehr nicht einsetzbar" und lediglich "für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar" sei, stellt keine für eine Revisionsrüge ausreichende Bezeichnung des Beweisthemas und der von der Beweiserhebung voraussichtlich zu erwartenden Erkenntnisse dar; es bezeichnet vielmehr gleichsam zusammenfassend das Ergebnis der rechtlichen Würdigung, zu der das FG nach Ansicht der Beschwerde bei einer zutreffenden Würdigung der von dem Zeugen bzw. Sachverständigen erwarteten Bekundungen hätte kommen müssen.

Soweit die Beschwerde sinngemäß ferner rügt, das FG sei der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, sein Fahrzeug sei mit dem Fahrzeug 765 des gleichen Herstellers im Wesentlichen baugleich, kann diese Rüge der Beschwerde darüber hinaus schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Tatsache nach der für die Würdigung einer Verfahrensrüge maßgeblichen materiell-rechtlichen ―und übrigens zutreffenden― Ansicht des FG für die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung des Fahrzeuges des Klägers ohne Bedeutung ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 870803

BFH/NV 2003, 195

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