Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.08.1994 - III B 190/90

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kinder im Jahr 1986 - Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frage, ob der Kinderlastenausgleich (bestehend aus den steuerlichen Kinderfreibeträgen und dem Kindergeld) für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1986 verfassungsgemäß war, ist durch das BFH-Urteil vom 14. Januar 1994 III R 194/90 (BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429), das die Verfassungsmäßigkeit bejaht hat, hinreichend geklärt. Weiterer Klärungsbedarf in dem Sinne, daß die Frage nach wie vor grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO hätte, ist auch durch den Beschluß des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 nicht entstanden.

 

Orientierungssatz

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht jenem des Klageverfahrens, wenn der Kläger sein dortiges Begehren mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Mutter zweier in den Jahren 1962 und 1966 geborener Söhne. Der jüngere Sohn bezog im Streitjahr (1986) einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 5 133 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin für das Streitjahr mit einem zu versteuernden Einkommen von 30 211 DM nach der Grundtabelle; es ergab sich eine festzusetzende Einkommensteuer von 6 437 DM.

Mit der --nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1986 erhobenen-- Klage machte die Klägerin in erster Linie geltend, der Einkommensteuerbescheid sei unwirksam bekanntgegeben worden. Die Adressierung mit ihrem, der Klägerin, Namen "z. Hd Herrn" (Name des Bevollmächtigten) führe zu einer ungewissen Empfängerbezeichnung. Weiter vertrat die Klägerin die Auffassung, der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge für ihre beiden Söhne seien verfassungswidrig niedrig.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

Ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision stützt die Klägerin auf die gleichen Streitpunkte, wegen derer sie die Klage erhoben hatte. Sie ist der Auffassung, es handele sich insoweit um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Beschwerde ist unbegründet.

Ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung möglicherweise begründet war (s. z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 115 Anm.68).

Im gegenwärtigen Zeitpunkt hat jedenfalls keine der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen mehr grundsätzliche Bedeutung.

a) Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheides, der im Anschriftenfeld den Namen des Steuerpflichtigen und den Zusatz "z. Hd Herrn" (Name des Bevollmächtigten) enthält, an eben diesen Bevollmächtigten ist spätestens seit dem Urteil des Senats vom 9. August 1991 III R 169/90 (BFH/NV 1992, 433) außer Streit (s. auch den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1992 III B 123/92, BFH/NV 1993, 244, Nr.2 g der Entscheidungsgründe).

b) Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (1986) zu berücksichtigenden Grundfreibetrages ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a. (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) geklärt worden (s. auch den Senatsbeschluß vom 18. März 1994 III B 543/90, BFHE 173, 506, BStBl II 1994, 473, Abschn.II Nr.2 a der Entscheidungsgründe).

c) Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Streitjahr 1986 hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 14. Januar 1994 III R 194/90 (BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429) --in einem Hauptsacheverfahren-- grundlegend geäußert. Er hat die maßgebende Vorschrift des § 32 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) 1986/1988 für Fälle wie den vorliegenden als gerade noch verfassungsgemäß angesehen.

Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat (auch) insoweit nicht. Einen solchen hat weder die Klägerin geltend gemacht noch ergibt er sich aus dem Beschluß des BVerfG vom 14. Juni 1994 1 BvR 1022/88 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1994, 1222), nach dem der Kinderlastenausgleich für Eltern mit drei und mehr Kindern in den Jahren 1986 und 1987 verfassungsgemäß war.

aa) Das BVerfG ist in diesem Beschluß zwar insbesondere von einer teilweise anderen Methode zur Ermittlung der Gesamtleistungen der Sozialhilfe (= Existenzminimum eines Kindes) ausgegangen als der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429; es hat auf diese Weise im hier maßgebenden Jahr 1986 für zwei Kinder einen um 1 418 DM höheren Betrag zugrunde gelegt als der erkennende Senat.

Das BVerfG hat jedoch in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich der Betrag des zur Deckung des Existenzminimums (eines Kindes) objektiv erforderlichen Aufwandes nicht strikt mit dem Ergebnis einer Berechnung des durchschnittlichen Sozialhilfebedarfs nach einer bestimmten Methode gleichsetzen lasse. Es hat insoweit auch auf die Berechnungen des erkennenden Senats in dessen Vorlagebeschluß vom 16. Juli 1993 III R 206/90 (BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755) hingewiesen, der dort (seinerseits) Bezug genommen habe auf den Beschluß des BVerfG vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a. (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653).

Daraus folgert der erkennende Senat, daß die von ihm angewendete Berechnungsmethode, die auch der Entscheidung in dem o.g. Urteil in BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429 zugrunde liegt, nach wie vor möglich und zulässig ist. Er hält an ihr fest, zumal sie in der grundlegenden Entscheidung des BVerfG zum Kinderlastenausgleich in BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653 wurzelt.

Im übrigen konnte das BVerfG (in seinem nunmehrigen Beschluß) in den mit der steuerlichen Gesamtentlastung anzustellenden Vergleich (ungeachtet anderer Entscheidungen) höhere Gesamtleistungen der Sozialhilfe einstellen, ohne daß sich dies auf das Ergebnis (Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs) auswirkte. Gleiches gilt für den vom BVerfG (nunmehr) herangezogenen Umrechnungssteuersatz für das Kindergeld in Höhe von 45 v.H. - anstelle des Satzes von 40 v.H., mit dem der Senat in den o.g. Entscheidungen in BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755 und in BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429 gerechnet hat (vgl. hierzu Abschn.C II Nr.1, Buchst.d, bb der Entscheidungsgründe des BVerfG-Beschlusses in DStR 1994, 1222).

bb) Andererseits hat das BVerfG dem Gesetzgeber in derselben Entscheidung --unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats in BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755-- bei den von ihm, dem BVerfG, als Existenzminimum (eines Kindes) angenommenen "Richtwerten" einen "Einschätzungsspielraum" von bis zu 15 v.H. eingeräumt.

Der erkennende Senat schließt daraus, daß das BVerfG auch die "Toleranzgrenze" billigen würde, die er im Urteil in BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429 dem Gesetzgeber im gleichen Umfang zugestanden hat.

cc) Ob das BVerfG in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es um die Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1986 geht, die Grundauffassungen des Senats auch im übrigen (Methode zur Berechnung des Existenzminimums eines Kindes und Höhe des Umrechnungssteuersatzes für das Kindergeld) teilen würde, kann dem Beschluß vom 14. Juni 1994 nicht entnommen werden. Diese Frage läßt sich nach Auffassung des Senats nur im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen einen --in einem derartigen Fall-- die Zulassung der Revision ablehnenden Beschluß klären.

Im Streitfall ist insoweit jedoch möglicherweise von Bedeutung, daß ein Sohn der Klägerin --nach Aktenlage-- bereits eigene Einkünfte erzielt hatte. Er hatte nach den Angaben der Klägerin in ihrer Steuererklärung im Streitjahr einen Bruttoarbeitslohn von 5 133 DM bezogen. Dadurch war die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber diesem Sohn vermindert und ihre steuerliche Leistungsfähigkeit entsprechend erhöht (s. hierzu auch das o.g. Senatsurteil in BFHE 173, 528, BStBl II 1994, 429, Abschnitt II letzter Absatz vor Nr.5).

2. Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs.2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325). Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht hier jenem des Klageverfahrens, da die Klägerin ihr dortiges Begehren mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt hat (s. auch Ruban in Gräber, a.a.O., Vor § 135 Anm.30 "Nichtzulassungsbeschwerde"). Die Klägerin hat danach primär die Aufhebung des Steuerbescheides vom 17. Februar 1988 insgesamt begehrt (Rüge der Unwirksamkeit der Bescheidbekanntgabe). Streitwert ist mithin die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer in Höhe von 6 437 DM.

4. Zur Besetzung der Richterbank im vorliegenden Verfahren weist der Senat --vorsorglich-- auf folgendes hin:

Im Streitfall ist ein willkürliches Verhalten des Senatsvorsitzenden bei der Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter mit der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in zahlreichen anderen, vergleichbaren, Fällen befürchteten Folge, daß dadurch das Ergebnis im Sinne des Senatsvorsitzenden beeinflußt oder sogar bestimmt werden könnte, schon deshalb ausgeschlossen, weil die Bestimmung des Berichterstatters und des Mitberichterstatters noch durch den früheren Senatsvorsitzenden erfolgt ist; und zwar am 25. November 1993. Dieser ist mit Ablauf des 28. Februar 1994 aus dem Dienst ausgeschieden.

Danach ginge der Vorwurf der Manipulationsabsicht ins Leere, weil der damalige Senatsvorsitzende an der nunmehr getroffenen Entscheidung nicht mehr mitwirken konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64953

BFH/NV 1994, 88

BStBl II 1994, 900

BFHE 175, 97

BFHE 1995, 97

BB 1994, 1990 (L)

BB 1994, 2056

DB 1994, 2116 (L)

DStR 1994, 1610 (KT)

HFR 1994, 718-719 (LT)

StE 1994, 601-602 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Praxis-Tipp: Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung weiterhin auf dem Prüfstand
Arzneimittel, Tabletten und Geld
Bild: Haufe Online Redaktion

Die bisher wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG erhobenen Verfassungsbeschwerden sind vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden. Aktuell ist eine weitere Verfassungsbeschwerde anhängig, bei der noch offen ist, ob sie zur Entscheidung angenommen wird.


BVerfG: Verfassungsbeschwerde zum Kinderfreibetrag 2014 unzulässig
Kinderschuhe gefüllt mit Geld
Bild: Sabine Dietrich

Das Niedersächsische FG hatte Zweifel, ob der Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu die Unzulässigkeit der Richtervorlage festgestellt.


BFH: Höhe der Säumniszuschläge ab 2019 verfassungsgemäß - oder doch nicht?
BFH Bundesfinanzhof
Bild: Fotolia LLC.

Gegen die Höhe des Säumniszuschlags bestehen auch für die Zeiträume ab 2019 keine ernstlichen Bedenken, so der X. Senat des BFH. Allerdings hat dies kurz danach der VIII. Senat des BFH anders beurteilt.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH III B 281/90 (NV)
BFH III B 281/90 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Verfassungsmäßigkeit des Kinderlastenausgleichs für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1986; zur Streitwertermittlung für ein NZB-Verfahren, in dem es u. a. um die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages im Jahre 1986 ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren