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BFH Beschluss vom 04.06.1997 - VIII B 66/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrüge

 

Leitsatz (NV)

Zur substantiierten Rüge eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) müssen die Tatsachen genau bezeichnet werden, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den von ihr gerügten Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.

1. a) Verfahrensmängel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 25, m. w. N.).

b) Der gerügte Verfahrensfehler muß substantiiert dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür müssen die Tatsachen genau bezeichnet werden, aus denen sich nach Ansicht des Beschwerdeführers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 216; Gräber/Ruban, a. a. O., § 120 Rdnr. 37f.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird beanstandet, daß das FG zu Unrecht nicht geprüft habe, ob dem Begehren der Klägerin auf Abzug der streitigen Gehälter an den Sohn (S) des beherrschenden Gesellschafters der Klägerin (KG) als Betriebsausgaben nicht wenigstens insoweit habe entsprochen werden müssen, als S tatsächlich, insbesondere in den Semesterferien, im Unternehmen der Klägerin gearbeitet habe.

Damit rügt die Klägerin keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung.

Selbst wenn man in dem dahingehenden Beschwerdevorbringen der Klägerin die Rüge sehen wollte, die FG-Entscheidung sei -- teilweise -- nicht mit Gründen versehen worden, könnte ihre dieserhalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde schon deswegen keinen Erfolg haben, weil dieser (Verfahrens-)Mangel ausschließlich mit der -- zulassungsfreien -- Revision hätte gerügt werden müssen (vgl. § 116 Nr. 5 FGO; Herrmann, a. a. O., Rdnr. 181; Gräber/Ruban, a. a. O., § 116 Rdnr. 5).

Abgesehen davon trifft der Vorwurf seitens der Klägerin, das FG habe die Abziehbarkeit der auf die tatsächlichen Arbeitsleistungen des S entfallenden Gehälter als Betriebsausgabe nicht erwogen, auch nicht zu. Das FG hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, da "bereits die Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht (standhalte), (komme) es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ... (S) Tätigkeiten ausgeführt (habe), die für die Klägerin nützlich (gewesen seien)".

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423854

BFH/NV 1997, 793

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