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BFH Beschluss vom 04.05.2005 - XI S 7/05 (NV) (veröffentlicht am 13.07.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Hat das Finanzgericht über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf AdV nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, 6

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin betrieb gemeinsam mit ihrem Sohn eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Einkünfte der Antragstellerin und ihres Sohnes aus selbständiger Arbeit und folgte dabei den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 24. Januar 2005 die Klage wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1995 und 1996 ab.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 haben die Antragstellerin und ihr Sohn wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15. April 2005 hat die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen. Sie macht im Wesentlichen geltend, es drohe die Zwangsversteigerung der Berufsimmobilie; bereits die Vollstreckung von 647 000 DM für die Jahre 1995 und 1996 sei zu Unrecht erfolgt.

Das FA ist der Auffassung, dass an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine Zweifel bestünden.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2002  4 V 48/00 hatte das FG bereits einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgewiesen. Die dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 IV B 133/02 als unzulässig. Unter dem 16. März 2003 wurde erneut AdV beantragt; diesen Antrag wies das FG mit Beschluss vom 1. Juli 2003  4 V 7/03 zurück.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach den Abs. 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Hat das FG über einen Antrag auf AdV entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf AdV in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86).

2. Die hiernach gegebenen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrags liegen im Streitfall nicht vor. Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch den Akten zu entnehmen, dass im Anschluss an die Entscheidung des FG Umstände eingetreten oder erkennbar geworden wären, die den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in einem neuen Licht erschienen ließen. Ebenso hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, vor dem FG bestimmte Umstände ohne Verschulden nicht vorgebracht zu haben. Aber auch soweit die Antragstellerin auf die bevorstehende Zwangsversteigerung der Berufsimmobilie hinweist, ist nicht ersichtlich und auch nicht näher vorgetragen worden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide eine unbillige Härte zur Folge haben könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1385342

BFH/NV 2005, 1605

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