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BFH Beschluss vom 04.04.2003 - V B 199/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Das FG braucht das Verfahren wegen der Anfechtung von Steuerbescheiden nicht auszusetzen, wenn gegen die Verurteilung des Klägers wegen Steuerhinterziehung durch ein Strafgericht Berufung eingelegt worden ist.

 

Normenkette

FGO § 74

 

Tatbestand

I. In den von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 1995 bis 1997 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) die jeweilige Umsatzsteuer aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Der Kläger, der als …unternehmer tätig war, machte geltend, das FA habe ihm Umsätze, die er nicht ausgeführt habe, zugerechnet. Er wies auf ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren vor dem Amtsgericht (AG) hin und beantragte in dem Schriftsatz an das Finanzgericht (FG) vom 11. März 2002 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens.

Das AG verurteilte den Kläger durch Urteil vom … April 2002 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von … Jahren. Das AG stellte fest, der Kläger habe nicht daran gedacht, Steuererklärungen abzugeben. Er habe unter fremden Bezeichnungen Umsätze ausgeführt.

Das FG lehnte einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Strafurteils, gegen das Berufung eingelegt worden sein soll, durch Beschluss vom 20. August 2002 ab. Das FG legte zur Begründung dar, es sehe keinen Anlass für eine Aussetzung, weil es an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden sei. Wegen der unter Umständen notwendigen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen erscheine ein längeres Zuwarten nicht tunlich.

Mit der Beschwerde gegen den Beschluss des FG über die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens macht der Kläger geltend, gerade weil die Streitjahre schon einige Jahre zurücklägen, sei ein Zuwarten aus prozessökonomischen Gründen geradezu angebracht.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 1 letzter Halbsatz FGO), aber unbegründet.

a) Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189; vom 31. Juli 1997 IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 74 Rdnr. 7, 11). Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht nur in Ausnahmefällen (BFH-Urteil vom 8. Mai 1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641).

b) Die Entscheidung des FG, das Verfahren im Streitfall nicht auszusetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Das FG braucht ein etwaiges Berufungsverfahren in Strafsachen nicht abzuwarten.

Der Ausgang eines anhängigen Strafverfahrens ist nicht vorgreiflich für ein wegen des gleichen Vorgangs anhängiges finanzgerichtliches Verfahren. Das FG hat nach § 76 FGO ein selbständiges Ermittlungsrecht und eine selbständige Ermittlungspflicht. Das FG ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1995 III B 8/95, BFH/NV 1996, 150, und vom 12. April 1994 I B 75, 77, 79/93, BFH/NV 1995, 40; auch Urteil vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692). Es besteht deshalb grundsätzlich keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2000 V B 78/00, BFH/NV 2001, 198).

c) Der Kläger hat in der Beschwerdeschrift auch nicht schlüssig dargelegt, dass und weshalb die Nichtaussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens ermessensfehlerhaft sein könnte.

2. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Zwischenverfahren nicht zu treffen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 201).

 

Fundstellen

BFH/NV 2003, 1081

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