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BFH Beschluss vom 04.02.1998 - VIII S 6/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV der Anordnung einer Sicherheitsleistung

 

Leitsatz (NV)

Hat das FA die Gefährdung des Steueranspruchs dargelegt, ist es Sache des Antragstellers, Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2 S. 3, Abs. 3

 

Tatbestand

Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) haben im wesentlichen mit ihrer Klage in der Hauptsache (Einkommensteuer 1991 und Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1991) obsiegt. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) hat wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Erfolg Beschwerde eingelegt. Dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 1991 hat das FA mit Verfügung vom 14. April 1997 -- bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils -- mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Antragsteller in Höhe der streitigen Steuerschulden Sicherheit zu leisten haben. Zur Begründung führte es aus, daß die wirtschaftliche Situation des Antragstellers -- um dessen Einkünfte der Rechtsstreit geführt wird -- gefährdet und der Ausgang des Hauptverfahrens ungewiß sei. Der Einspruch gegen diese Aussetzungsverfügung blieb erfolglos.

Die Kläger beantragen nunmehr im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides gemäß §69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Sicherheitsleistung aufzuheben. Sie begründen ihren Antrag damit, daß aufgrund des finanzgerichtlichen Urteils ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides bestünden und eine Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könne, weil mit großer Wahrscheinlichkeit ein für die Kläger günstiger Prozeßausgang zu erwarten sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet.

1. Der Senat geht davon aus, daß die Antragsteller keine Entscheidung des Inhalts begehren, daß die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wegen ernstlicher Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit aufzuheben sei. Einem solchen Ausspruch stünde zwar nicht entgegen, daß die Antragsteller die Steuerschulden durch Verrechnung mit dem Umsatzsteuerguthaben getilgt haben; denn die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheides darf auch insoweit aufgehoben werden, als sie zu einer vorläufigen Erstattung der bereits entrichteten Steuer führt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Juli 1995 GrS 3/93, BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730, und vom 18. September 1995 X B 134/91, BFH/NV 1996, 232 unter 3. b; zu den Einschränkungen §69 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 4 FGO i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997, und dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §69 Anm. 53 f.). Für einen entsprechenden Antrag bestünde jedoch im Streitfall kein Rechtsschutzbedürfnis. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß das FA seine Ansicht, daß gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen, nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils geändert hat. Aus dem Ablauf der bis zur Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens gewährten Aussetzung der Vollziehung ohne ausdrückliche Verlängerung der Frist kann dies nicht geschlossen werden. Ein solcher Schluß wäre selbst dann nicht ohne weiteres zulässig, wenn das FA dem Steuerpflichtigen den Fristablauf mitgeteilt hätte (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 22. Dezember 1994 VI B 138/94, BFH/NV 1995, 701, m. w. N.). Aus der Entscheidung im Verfahren über den Einspruch gegen die Aussetzungsverfügung vom 14. April 1997 ergibt sich nichts anderes; denn dieser Einspruch richtet sich offensichtlich nur gegen die vom FA angeordnete Sicherheitsleistung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß Rechtsgrundlage für die Verrechnung des Umsatzsteuerguthabens nicht der Steueranspruch, sondern die in der Aussetzungsverfügung ausgesprochene Verpflichtung der Antragsteller zur Sicherheitsleistung sein sollte. Dementsprechend richtet sich das vorliegende Verfahren nur gegen die Anordnung dieser Sicherheitsleistung.

2. Gegen diese Anordnung bestehen keine Bedenken. Das FA hat das ihm insoweit zustehende Ermessen nicht erkennbar fehlerhaft ausgeübt, sondern mit dem Hinweis auf die konkrete wirtschaftliche Lage der Antragsteller die Gefährdung des Steueranspruchs dargelegt (zu den in Betracht kommenden Gesichtspunkten vgl. u. a. BFH- Beschluß vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491, und Gräber/Koch, a. a. O., §69 Anm. 144 ff., m. w. N.). Es wäre deshalb Sache der Antragsteller gewesen, Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die eine Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung rechtfertigten (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 31. Januar 1997 X S 11/96, BFH/NV 1997, 512, m. w. N.). Sie haben jedoch nur vorgetragen, daß eine Sicherheitsleistung nicht geboten sei, weil das Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit einen für sie günstigen Ausgang nehmen werde. Dieser Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die materiell-rechtliche Rechtslage ist im gesonderten Verlustfeststellungsverfahren zum 31. Dezember 1990 zu prüfen. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluß VIII B 53/97 vom 4. 2. 1998 (S. 997 in diesem Heft).

 

Fundstellen

Haufe-Index 67243

BFH/NV 1998, 987

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