Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 03.02.2005 - I B 152/04 (NV) (veröffentlicht am 11.05.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fortführung eines gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungshandelns

 

Leitsatz (NV)

1. Darlegungserfordernisse bei einer aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten Rechtsfrage.

2. Ein aus Art. 3 GG herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis besteht nicht (Rechtsprechungshinweise).

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1-2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 §§ 163, 227; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen VI 145/2003)

 

Gründe

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht, insbesondere fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger benannten Rechtsfragen.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren gebunden wäre, sind die bayerischen Kirchensteuerämter im Laufe des Jahres 1998 von ihrer Praxis abgerückt, bei Vorliegen eines Veräußerungsgewinns gemäß § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen hälftigen Teilerlass zu gewähren ("Erlassautomatik"). Diese Praxis entsprach --entgegen der Beurteilung durch die Kläger-- nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung (AO 1977), wonach eine Prüfung der (sachlichen oder wirtschaftlichen) Unbilligkeit der Einziehung von Steueransprüchen nach Lage des einzelnen Falles zu erfolgen hat. Von diesem Erfordernis sind auch die Kirchensteuerämter bei ihrer 1998 getroffenen Entschließung ausgegangen. Sie wird bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2003  9 C 12/02 (BVerwGE 118, 201, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 3001, m.w.N.), auf die sich auch die Vorentscheidung bezieht und wonach die Kirchen als Beteiligte in einem öffentlich-rechtlichen Besteuerungsverfahren gleichermaßen wie staatliche Behörden an den Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Steuererhebung gebunden sind.

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein (aus Art. 3 des Grundgesetzes herzuleitender) Anspruch auf Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis nicht besteht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93a Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 7. August 1985  1 BvR 707/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 277); einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (BFH-Urteile vom 29. April 1987 II R 166/84, BFH/NV 1988, 613; vom 15. Januar 1986 II R 141/83, BFHE 145, 453, BStBl II 1986, 418). In der Einstellung einer rechtswidrigen oder zumindest fragwürdigen Erlasspraxis kann daher auch kein Ermessensfehlgebrauch erblickt werden.

Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für einen vom Kläger möglicherweise zusätzlich vorgetragenen Anspruch auf eine vertrauensschützende Übergangsregelung. Aus einer Praxis, die geltendem Recht nicht entspricht, kann sich ebenso wenig wie eine Bindung der Verwaltung auch kein Vertrauensschutz ergeben (BFH-Urteil vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099).

Der Kläger hält lediglich die Vorentscheidung für unzutreffend und stellt ihr seine eigene Rechtsauffassung gegenüber. Ein derartiges Beschwerdevorbringen ist zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht geeignet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1351796

BFH/NV 2005, 1214

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      1
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Einkommensteuergesetz / § 34 Außerordentliche Einkünfte
    Einkommensteuergesetz / § 34 Außerordentliche Einkünfte

      (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.[1] 2Die für die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren