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BFH Beschluss vom 02.12.1998 - X B 115/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Allgemein gehaltene Behauptungen zum Vorliegen eines Zulassungsgrundes (die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung usw.), verbunden mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht geeignet, die Darlegungspflicht i. S. des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO zu erfüllen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) der in §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Darlegungpflicht nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Er hat nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist (d. h. hier bis zum 30. April 1998, s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 55, m. w. N.) substantiiert und in sich schlüssig einen der in §115 Abs. 2 FGO aufgezählten Zulassungsgründe vorgebracht, sich vielmehr auf den Versuch beschränkt, die allgemein gehaltenen Behauptungen, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei "nicht entsprechend beachtet" worden, mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu belegen. Das reicht nicht aus (s. BFH-Beschluß vom 24. April 1998, X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; Gräber, a. a. O., §115 Rz. 55 ff., 58 und 62, jeweils m. w. N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 171167

BFH/NV 1999, 943

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