Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.07.1987 - IV R 36/87 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Kläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Zur Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung gehört, daß der Kläger seine bisherige Auffassung und sein eigenes Vorbringen überprüft hat.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Im Jahr 1979 erwarb sie ein Grundstück und errichtete dort in den Jahren 1979 bis 1981 ein Gebäude mit acht Eigentumswohnungen, um diese zu verkaufen. Die Errichtung und der Verkauf der Eigentumswohnungen war der einzige Gesellschaftszweck; nach Veräußerung der Wohnungen wurde die Gesellschaft aufgelöst.

Zur Finanzierung des Vorhabens nahm die Klägerin einen Kontokorrentkredit auf. Das Kontokorrentkonto war auch in den Folgejahren das einzige Konto der Klägerin. Hierüber wurden sämtliche Geschäfte abgewickelt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) war der Auffassung, daß von den im Streitjahr 1981 angefallenen Zinsen für den Kontokorrentkredit ein Betrag in Höhe von 5 700 DM als Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sei und änderte den ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheid 1981 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos.

Mit der Klage machte die Klägerin geltend: Bei dem Kontokorrentkredit handle es sich nicht um eine Dauerschuld, insbesondere nicht um eine Betriebsgründungsschuld i. S. des § 8 Nr. 1 erste Tatbestandsgruppe GewStG.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ es dahingestellt, ob es sich um eine Betriebsgründungsschuld gehandelt habe. Der Kredit habe jedenfalls nicht der nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals gedient, so daß die Zinsen nach § 8 Nr. 1 zweite Tatbestandsgruppe GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien.

Das FG ließ die Revision zu.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 1987 Revision eingelegt. Darin heißt es:

,,Bei dem den Zinsen zugrundeliegenden Kredit handelt es sich nicht um eine Dauerschuld i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG. Es handelt sich vielmehr um eine Verbindlichkeit, die mit einem bestimmten Geschäftsvorfall des laufenden Geschäftsverkehrs in unmittelbarem Zusammenhang steht und unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebs in einem durch die Sachlage gebotenen und gerechtfertigten Zeitraum abgewickelt wurde."

Auf den Hinweis des Gerichts, gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müsse die Revision begründet werden, hat die Klägerin mitgeteilt, die Revisionsschrift enthalte die Begründung, eine andere oder weitergehende Begründung als bereits im Einspruchs- und Klageverfahren angeführt, werde nicht vorgetragen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Die Klägerin hat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Wie sich aus den Worten ,,die Revision ist . . . zu begründen" und ,,Revisionsbegründung" ergibt, muß der Kläger darlegen, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m.w.N.; vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48, und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, ebenfalls m.w.N.). Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Kläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Zur Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung gehört ferner, daß der Kläger seine bisherige Auffassung und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331, und vom 8. März 1967 I R 185/66, BFHE 88, 230, BStBl III 1967, 342, sowie zuletzt Beschlüsse vom 24. April 1985 VII R 56/81, BFH/NV 1986, 738; vom 25. Oktober 1985 III R 181/82, BFH/NV 1986, 228, und vom 22. Januar 1986 II R 106/83, BFH/NV 1987, 305).

Darin fehlt es hier; die Klägerin wiederholt nur inhaltlich aus der Klagebegründung, daß es sich um eine Verbindlichkeit handle, die mit einem bestimmten Geschäftsvorfall des laufenden Geschäftsverkehrs in unmittelbarem Zusammenhang stehe und unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes in einem durch die Sachlage gebotenen und gerechtfertigten Zeitraum abgewickelt worden sei.

Mit beiden Argumenten hat sich das FG eingehend befaßt. Es hat ausgeführt, daß der Kredit nicht einem einzelnen Geschäftsvorfall zuzurechnen sei, sondern der Stellung des Betriebskapitals überhaupt gedient habe. Weiter hat es entschieden, daß die Abwicklung in einem bestimmten Zeitraum hier unerheblich sei, weil es sich nicht nur um einen laufenden Geschäftsvorfall gehandelt habe. Die vorgebrachte Revisionsbegründung läßt somit jede Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und die Überprüfung des eigenen Standpunkts vermissen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415206

BFH/NV 1989, 169

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]
    Finanzgerichtsordnung / § 120 [Revisionsfrist]

      (1) 1Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. 2Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren