Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.07.1987 - IV R 36/87 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestanforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (NV)

Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Kläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Zur Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung gehört, daß der Kläger seine bisherige Auffassung und sein eigenes Vorbringen überprüft hat.

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Im Jahr 1979 erwarb sie ein Grundstück und errichtete dort in den Jahren 1979 bis 1981 ein Gebäude mit acht Eigentumswohnungen, um diese zu verkaufen. Die Errichtung und der Verkauf der Eigentumswohnungen war der einzige Gesellschaftszweck; nach Veräußerung der Wohnungen wurde die Gesellschaft aufgelöst.

Zur Finanzierung des Vorhabens nahm die Klägerin einen Kontokorrentkredit auf. Das Kontokorrentkonto war auch in den Folgejahren das einzige Konto der Klägerin. Hierüber wurden sämtliche Geschäfte abgewickelt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) war der Auffassung, daß von den im Streitjahr 1981 angefallenen Zinsen für den Kontokorrentkredit ein Betrag in Höhe von 5 700 DM als Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sei und änderte den ursprünglichen Gewerbesteuermeßbescheid 1981 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos.

Mit der Klage machte die Klägerin geltend: Bei dem Kontokorrentkredit handle es sich nicht um eine Dauerschuld, insbesondere nicht um eine Betriebsgründungsschuld i. S. des § 8 Nr. 1 erste Tatbestandsgruppe GewStG.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ es dahingestellt, ob es sich um eine Betriebsgründungsschuld gehandelt habe. Der Kredit habe jedenfalls nicht der nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals gedient, so daß die Zinsen nach § 8 Nr. 1 zweite Tatbestandsgruppe GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen seien.

Das FG ließ die Revision zu.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 1987 Revision eingelegt. Darin heißt es:

,,Bei dem den Zinsen zugrundeliegenden Kredit handelt es sich nicht um eine Dauerschuld i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG. Es handelt sich vielmehr um eine Verbindlichkeit, die mit einem bestimmten Geschäftsvorfall des laufenden Geschäftsverkehrs in unmittelbarem Zusammenhang steht und unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebs in einem durch die Sachlage gebotenen und gerechtfertigten Zeitraum abgewickelt wurde."

Auf den Hinweis des Gerichts, gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müsse die Revision begründet werden, hat die Klägerin mitgeteilt, die Revisionsschrift enthalte die Begründung, eine andere oder weitergehende Begründung als bereits im Einspruchs- und Klageverfahren angeführt, werde nicht vorgetragen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Die Klägerin hat sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet.

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Wie sich aus den Worten ,,die Revision ist . . . zu begründen" und ,,Revisionsbegründung" ergibt, muß der Kläger darlegen, weshalb er dem angefochtenen Urteil nicht zustimmen kann. Dazu bedarf es wenigstens einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, m.w.N.; vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48, und vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, ebenfalls m.w.N.). Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Kläger das angefochtene Urteil nachgeprüft hat. Zur Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung gehört ferner, daß der Kläger seine bisherige Auffassung und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331, und vom 8. März 1967 I R 185/66, BFHE 88, 230, BStBl III 1967, 342, sowie zuletzt Beschlüsse vom 24. April 1985 VII R 56/81, BFH/NV 1986, 738; vom 25. Oktober 1985 III R 181/82, BFH/NV 1986, 228, und vom 22. Januar 1986 II R 106/83, BFH/NV 1987, 305).

Darin fehlt es hier; die Klägerin wiederholt nur inhaltlich aus der Klagebegründung, daß es sich um eine Verbindlichkeit handle, die mit einem bestimmten Geschäftsvorfall des laufenden Geschäftsverkehrs in unmittelbarem Zusammenhang stehe und unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes in einem durch die Sachlage gebotenen und gerechtfertigten Zeitraum abgewickelt worden sei.

Mit beiden Argumenten hat sich das FG eingehend befaßt. Es hat ausgeführt, daß der Kredit nicht einem einzelnen Geschäftsvorfall zuzurechnen sei, sondern der Stellung des Betriebskapitals überhaupt gedient habe. Weiter hat es entschieden, daß die Abwicklung in einem bestimmten Zeitraum hier unerheblich sei, weil es sich nicht nur um einen laufenden Geschäftsvorfall gehandelt habe. Die vorgebrachte Revisionsbegründung läßt somit jede Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und die Überprüfung des eigenen Standpunkts vermissen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415206

BFH/NV 1989, 169

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


BFH I R 88/89
BFH I R 88/89

  Entscheidungsstichwort (Thema) (Fortbestand des Dauerschuldcharakters einer Schuld - 100%ige Beteiligung an Kapitalgesellschaft als Teilbetrieb i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG - Revisionsbegründung bei mehreren selbständigen Streitgegenständen)  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren