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BFH Beschluss vom 02.05.1994 - X B 124/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis der Prozeßvollmacht

 

Leitsatz (NV)

Hat der Vollmachtgeber eine zunächst erteilte Prozeßvollmacht widerrufen, ist zum Nachweis der Vertretungsbefugnis die Vorlage einer neuen Vollmachtsurkunde erforderlich.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Erlasses von Einkommensteuer 1987 mit Urteil vom 18. Januar 1993 abgewiesen. Hiergegen erhob der Steuerberater die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde. Zum Nachweis der Prozeßvollmacht legte er Fotokopien der ihm für das Verfahren wegen Einkommensteuer 1987 erteilten Vollmachten vom 6. März 1991 und vom 12. Juli 1991 vor. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wies den Steuerberater darauf hin, daß die Kläger bereits im Klageverfahren am 20. Mai 1992 neue Prozeßbevollmächtigte bestellt und gegenüber dem FG erklärt haben, das bisherige Mandatsverhältnis sei gekündigt. Der Aufforderung, neue Prozeßvollmachten der Kläger vorzulegen, kam der Steuerberater nicht nach.

Daraufhin setzte der Vorsitzende des erkennenden Senats dem Steuerberater unter Hinweis darauf, daß die Vertretungsbefugnis nur durch Vorlage einer neuen Prozeßvollmacht nachgewiesen werden kann, am 17. Februar 1994 eine Ausschlußfrist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Nachreichung einer entsprechenden Vollmacht bis zum 18. März 1994. Hierauf hat der Steuerberater nicht reagiert.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil für das Beschwerdeverfahren keine Prozeßvollmacht vorgelegt worden ist.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Das Vorliegen einer wirksamen Prozeßvollmacht ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 FGO). Wird innerhalb der Ausschlußfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO wie hier keine Prozeßvollmacht vorgelegt, fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung.

Grundsätzlich ist die Vorlage einer besonderen Prozeßvollmacht für ein Rechtsmittelverfahren nicht erforderlich, wenn die im Klageverfahren zum Nachweis der Vertretungsbefugnis vorgelegte Prozeßvollmacht auch zur Einlegung von Rechtsmitteln ermächtigt. Haben die Vollmachtgeber -- wie im Streitfall -- die zunächst erteilte Prozeßvollmacht widerrufen, kann die Vertretungsbefugnis nur durch Vorlage einer erneuten Vollmacht nachgewiesen werden. Hierauf wurde der Steuerberater durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats ausdrücklich hingewiesen.

Die Entscheidung muß ungeachtet dessen, daß das Vorliegen einer Prozeßvollmacht nicht nachgewiesen wurde, gegen den angeblich vertretenen Kläger ergehen (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, 531, BStBl II 1983, 644 m. w. N.).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Steuerberater aufzuerlegen. Er hat die erfolglose Prozeßführung veranlaßt, ohne die Vertretungsmacht für dieses Verfahren nachgewiesen zu haben (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschlüsse des BFH vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473, und vom 11. Juli 1975 III R 124/74, BFHE 116, 110, BStBl II 1975, 714; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 62 Rz. 67 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419935

BFH/NV 1995, 44

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