Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 01.12.1999 - XI B 88/98, XI B 89/98 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung von Zulassungsgründen

 

Leitsatz (NV)

  1. Durch den Hinweis des Beschwerdeführers, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10d EStG sei durch eine bestimmte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend beantwortet, wird ein Verstoß dieser Steuervorschrift gegen das GG nicht ausreichend dargelegt.
  2. Führt ein Beschwerdeführer "verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze" an und trägt er vor, das FG habe bei seiner Entscheidung diese Grundsätze nicht beachtet, so legt er nicht gegensätzliche abstrakte Rechtsgrundsätze dar, sondern bezeichnet im Ergebnis die Entscheidung des FG - gemessen an der angeführten Rechtsprechung des BVerfG - als rechtlich unzutreffend. Dies kann die Zulassung der Revision nicht begründen.
  3. Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, weil es auf das Beweisthema entscheidend ankomme, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht.
  4. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Klagebegründung ausdrücklich zu befassen.
 

Normenkette

FGO §§ 76, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3, § 155; GG Art. 103 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerden, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat (§ 73 Abs. 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), haben keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) damit begründen, die Vereinbarkeit des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Grundgesetz (GG) sei nicht geklärt, fehlt es an der Darlegung, inwieweit der Gesetzgeber hier die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten habe (vgl. § 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594, m.N.). Ein Verstoß gegen das GG muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden. Hierzu gehört auch, dass der Beschwerdeführer erläutert, gegen welche Norm der Verfassung die Steuervorschrift seiner Ansicht nach verstößt, und dies näher begründet. Der Hinweis der Kläger, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10d EStG sei durch eine bestimmte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend beantwortet, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

Mit ihrer Divergenzrüge haben die Kläger ―was zur ordnungsgemäßen Darlegung der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich gewesen wäre― keinen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils und der von ihnen angeführten Entscheidungen des BFH oder des BVerfG so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 XI B 13/98, BFH/NV 1999, 1102). Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder das BVerfG. Die Kläger haben vom BVerfG entwickelte "verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze" angeführt bzw. vorgetragen, das FG habe bei seiner Entscheidung im Billigkeitsverfahren die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet. Damit legen sie jedoch nicht gegensätzliche abstrakte Rechtssätze dar, sondern bezeichnen im Ergebnis die Entscheidung des FG ―gemessen an der angeführten Rechtsprechung des BVerfG― als rechtlich unzutreffend. Dies kann die Zulassung der Revision nicht begründen.

Mit der Rüge der Kläger, eine Entscheidung zu den von ihnen gestellten Beweisanträgen sei nicht ergangen, wird kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ordnungsgemäß bezeichnet. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 5. Februar 1999 XI B 14/98, BFH/NV 1999, 961) nur formgerecht erhoben, wenn der Beschwerdeführer vorträgt,

(1) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

(2) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

(3) warum der Beschwerdeführer ―insbesondere dann, wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war― nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

(4) warum sich die Beweiserhebung dem FG ―ggf. auch ohne Antrag― hätte aufdrängen müssen,

(5) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, die Beweisanträge der Kläger seien zu Unrecht abgelehnt worden, weil es auf das Beweisthema entscheidend ankomme, genügt diesen Anforderungen nicht. Außerdem haben die Kläger nichts dazu vorgetragen, weshalb der Kläger in eigener Sache und als fachkundiger Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf der von ihm angeregten Beweiserhebung bestanden hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom … hat der Kläger die unterlassene Beweiserhebung auch nicht gerügt.

2. Der von den Klägern gerügte Umstand, das FG sei nicht bereit gewesen, sich mit ihren Ausführungen auseinander zu setzen, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) entspricht zwar eine Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726). Das ist hier nicht der Fall.

3. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Antrag der Kläger zu entsprechen, die Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 10d EStG einzuholen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424921

BFH/NV 2000, 730

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH XI B 88/01 (NV)
BFH XI B 88/01 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Darlegung von Revisionszulassungsgründen; Bedeutung von Honorarordnungen bei der Beurteilung einer ingenieurähnlichen Tätigkeit  Leitsatz (NV) Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren