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BFH Beschluss vom 01.12.1999 - IX S 17/99 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor BFH bei Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nicht für einen Antrag auf Richterablehnung, wenn in dem zugrundeliegenden Verfahren vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 155; ZPO § 78b

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) stellte am 15. Juni 1999 einen Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Prozeßvertreters für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG). In diesem Verfahren über die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten beantragte er, den Richter X und den Richter Y wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diese beiden Richter seien alte Bekannte. In einem früheren Verfahren habe das FG ... dem Antragsteller das rechtliche Gehör verweigert. In dem Verfahren ..., an dem die Richter mitgewirkt hätten, sei die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG verweigert und das Finanzamt eindeutig begünstigt worden. Es sei davon auszugehen, daß der Richter X und der Richter Y ihn auch im vorliegenden Verfahren "in die Pfanne hauen" würden. Der Richter Y hat in einer dienstlichen Äußerung mitgeteilt, daß er an dem Senatsbeschluß vom ... als Mitberichterstatter mitgewirkt habe.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Richterablehnung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller den Antrag persönlich gestellt hat. Zwar muß sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) auch bei einem Antrag auf Richterablehnung grundsätzlich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Bevollmächtigten vertreten lassen (BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1985 IV S 19/84, BFH/NV 1986, 751, und vom 22. August 1989 IV B 168/88, BFH/NV 1990, 707). Dies gilt jedoch nur dann, wenn in dem zugrundeliegenden Verfahren vor dem BFH Vertretungszwang besteht. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt nicht für den Antrag auf Beiordnung eines Prozeßvertreters nach § 78b der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (BFH-Beschluß vom 26. Juli 1994 I B 45/94, BFH/NV 1995, 247). Der Antragsteller konnte daher das Gesuch auf Ablehnung der Richter persönlich stellen.

Der Antrag ist jedoch bezogen auf den Richter X unzulässig und im übrigen unbegründet.

Für den Antrag auf Ablehnung des Richters X ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, denn der Richter ist inzwischen aus dem BFH ausgeschieden.

Der Antrag auf Ablehnung des Richters Y ist unbegründet. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Mißtrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, m.w.N.). Die Tatsache, daß ein Richter an einer anderen Entscheidung mitgewirkt hat, die für den Antragsteller ungünstig ist, ist für sich allein kein vernünftiger Grund, an der Objektivität dieses Richters zu zweifeln (BFH-Urteil vom 2. März 1978 IV R 120/76, BFHE 125, 12, BStBl II 1978, 404). Weitere Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit des Richters Y begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 51 Anm. 57).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424718

BFH/NV 2000, 478

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