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BFH Beschluss vom 01.10.2003 - VIII B 22/03 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formwechselnde Umwandlung, GewSt, Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Frage, ob der Begriff des Vermögensübergangs i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 i.d.F. vor Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 auch den Formwechsel erfasst, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Gleiches gilt für die Einbeziehung der Gewinne aus der Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen in die Gewerbesteuerpflicht aufgrund § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997.
 

Normenkette

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 6 K 227/01)

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 27. August 1997 wurde die X-GmbH in die X-GmbH & Co. KG (Klägerin und Beschwerdeführerin ―Klägerin―) formwechselnd umgewandelt. Im Dezember 1998 veräußerte X ―der alleinige Kommanditist der Klägerin― 51 v.H. seines Mitunternehmeranteils. Den hierbei erzielten Gewinn unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) gemäß § 18 Abs. 4 des Umwandlungsteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) der Gewerbesteuer. Der Bescheid (Gewerbesteuermessbetrag 1998) wurde mit Rücksicht auf die Höhe des Veräußerungsgewinns während des Klageverfahrens zugunsten der Klägerin geändert. Die Klage blieb ohne Erfolg.

2. Der Vortrag der Klägerin, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―), weil der in § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 zunächst verwendete Begriff des Vermögensübergangs den Formwechsel nicht erfasst habe und damit die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ―StEntlG 1999/2000/2002― (BGBl I, 402, BStBl I, 304) geänderte Fassung der Vorschrift ("Umwandlung") ―würde man sie der steuerrechtlichen Beurteilung der Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch X zugrunde legen― mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung verbunden wäre, genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Rüge ist bereits deshalb unschlüssig, weil die Vorinstanz sich nicht auf den Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. des StEntlG 1999/ 2000/2002 gestützt, sondern das Tatbestandsmerkmal des Vermögensübergangs in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01 (BFHE 197, 425, BFH/NV 2002, 600) ausgelegt und hierunter auch den Fall der formwechselnden Umwandlung subsumiert hat. Demgemäß wäre es zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zumindest erforderlich gewesen, dass die Beschwerde sich mit den tragenden Erwägungen dieser Entscheidung auseinander gesetzt hätte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.).

3. Gleiches gilt für die weitere Rüge, die Einbeziehung der Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen in die Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I, 2049, BStBl I, 1523) verstoße ―im Hinblick auf die Nichtsteuerbarkeit des Verkaufs der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (hier: X-GmbH)― gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes). Auch insoweit lässt die Beschwerdeschrift jegliche Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil in BFHE 197, 425, BFH/NV 2002, 600 vermissen (vgl. dort Abschn. II.2.b der Gründe; s. dazu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 1 BvR 637/02, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 797).

4. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090331

BFH/NV 2004, 384

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