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BFH Beschluss vom 01.10.2002 - VII B 91/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenurteil über Zeugnisverweigerungsrecht; Verlesen einer Aussage in mündlicher Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

  1. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat das Gericht zwar auch von Amts wegen über die Rechtsmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Zwischenurteil ist jedoch nur veranlasst, wenn das Gericht die Zeugnisverweigerung für unbegründet hält.
  2. Die Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen muss im finanzgerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen werden (Fortführung von BFH-Urteil vom 15. Juli 1987 X R 19/80, BFHE 150, 459, BStBl II 1987, 746). Eine solche Niederschrift ist ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, wenn sie sich in den von der Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten befindet.
 

Normenkette

FGO § 71 Abs. 2, §§ 82, 155; ZPO § 387 Abs. 1; StPO § 249

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt ―HZA―) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Steuerbescheid vom … Juni 1997 Einfuhrabgaben von insgesamt … DM fest, weil er in der Zeit von 1994 bis August 1995 480 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus Tschechien vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe.

Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Dieses hob nach Durchführung einer Beweisaufnahme den Steuerbescheid vom … Juni 1997 auf, soweit das HZA der Berechnung der Einfuhrabgaben eine Menge von mehr als 270 Stangen Zigaretten zugrunde gelegt hatte. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, nach den Einlassungen des Klägers, den Aussagen der vom Zollfahndungsamt (ZFA) vernommenen Zeugen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger in der Zeit von 1994 bis August 1995 bei sieben Reisen zumindest 270 Stangen Zigaretten vorschriftswidrig aus Tschechien in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Der Kläger habe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (AG) eingeräumt, in der fraglichen Zeit mehrfach nach Tschechien gereist und bei der Rückfahrt Zigaretten mitgebracht zu haben. Hierbei habe er die erlaubte Freimenge nur selten um ein bis drei Stangen überschritten. Die frühere Ehefrau des Klägers habe beim ZFA ausgesagt, mit ihm bestimmt mehr als zehnmal in Tschechien gewesen zu sein. Dabei habe der Kläger jeweils 30 bzw. 40 Stangen und einmal 80 Stangen Zigaretten erworben, die teilweise in der Mulde des ausgebauten Reserverads versteckt worden seien. Die Aussage der früheren Ehefrau des Klägers beim ZFA sei verwertbar, weil sie ihre Angaben nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemacht habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sie sich im finanzgerichtlichen Verfahren auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe. Die Aussage der früheren Ehefrau des Klägers sei auch nicht allein deshalb unverwertbar, weil sie ihre Angaben als portugiesische Staatsangehörige ohne Dolmetscher gemacht habe. Die Zeugen A und B, die beim ZFA angegeben hätten, 40 bis 50 Stangen Zigaretten in einer Abstellkammer in der Wohnung des Klägers gesehen zu haben, hätten sich in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung noch an 15 bis 20 Stangen bzw. einen Stapel Zigaretten erinnern können. Die Angaben der Zeugen A und B seien widerspruchsfrei. Der Zeuge B sei glaubwürdig, obgleich er eingeräumt habe, den Kläger aus Rache angezeigt zu haben.

Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Zeugen A und B sowie seiner früheren Ehefrau nicht verwertbar seien. Diese Aussagen seien zu einem Zeitpunkt gemacht worden, als zwischen seiner früheren Ehefrau und ihm erhebliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Scheidung ihrer Ehe bestanden hätten. Obgleich sich seine frühere Ehefrau auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, habe das FG in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihre Aussage beim ZFA verwertbar sei. Nachdem er dies gerügt habe, hätte das FG über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung nach § 82 FGO i.V.m. § 387 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Zwischenurteil entscheiden müssen. Die Aussage seiner früheren Ehefrau beim ZFA sei zudem in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen worden. Hätte das FG diese Aussage verlesen und damit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, hätten die Beteiligten sich hierzu äußern können. Das FG habe deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung durch das FG unvollständig und unklar, weil die Zeugen unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Das FG habe ferner seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt. Er habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass seine frühere Ehefrau beim ZFA ohne Dolmetscher vernommen worden sei, obwohl sie der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig sei. Es habe sich daher aufgedrängt, die Beamten, die seine frühere Ehefrau vernommen hätten, über den Eindruck zu befragen, den sie bei ihrer Aussage gemacht habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Zur Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, einzeln, genau und bestimmt anzuführen. Weiter ist darzutun, dass das finanzgerichtliche Urteil auf diesen Mängeln beruht, also die Möglichkeit aufzuzeigen, dass das FG ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. Februar 2002 I B 109, 111, 113/00, BFH/NV 2002, 1161; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48 f.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift nicht gerecht.

a) Soweit der Kläger sich gegen die Verwertung der vom ZFA protokollierten Aussagen der Zeugen A und B wendet, weil diese zu einem Zeitpunkt vernommen worden seien, als zwischen seiner früheren Ehefrau und ihm erhebliche Streitigkeiten bestanden hätten, ist nicht ersichtlich, welcher Verfahrensmangel hiermit gerügt werden soll. Das FG hat die Zeugen A und B ausweislich seines Urteils in der mündlichen Verhandlung vernommen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) und sich so einen unmittelbaren Eindruck von diesen Zeugen verschafft. Mit seinem Vorbringen, die Zeugen hätten unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht, greift der Kläger die Beweiswürdigung durch das FG an und macht keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Denn hiermit wendet er sich gegen die sachliche Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2002 V B 52/01, BFH/NV 2002, 956, 957).

b) Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verwertung der Aussage seiner früheren Ehefrau beim ZFA, nachdem diese von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, kann dahinstehen, ob hierin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu sehen ist (vgl. hierzu etwa BFH, Urteil vom 14. Februar 1963 V 102/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1963, 379; Beschluss vom 30. März 1990 VIII B 131/88, BFH/NV 1991, 461, 462 ―diese Frage letztlich offen lassend―; FG Köln Urteil vom 10. November 1998 15 K 4994/93, Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1999, 451, 452). Insbesondere kann offen bleiben, ob die für derartige Fälle geltenden strafprozessualen Grundsätze (vgl. Bundesgerichtshof ―BGH―, Urteil vom 23. September 1999 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203) auf das finanzgerichtliche Verfahren zu übertragen sind. Der Kläger hat jedenfalls in seiner Beschwerdeschrift nicht schlüssig dargelegt, inwiefern das Urteil des FG anders ausgefallen wäre, wenn es bei seiner Beweiswürdigung die Aussage seiner früheren Ehefrau beim ZFA nicht berücksichtigt hätte. Er hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das FG seine Überzeugungsbildung nicht nur auf die Aussage seiner früheren Ehefrau gestützt hat. Vielmehr hat das FG ausweislich seines Urteils auch die Aussagen der vernommenen Zeugen A und B sowie die eigene Einlassung des Klägers vor dem AG berücksichtigt.

c) Soweit der Kläger vorbringt, das FG habe über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung seiner früheren Ehefrau durch Zwischenurteil entscheiden müssen, nachdem er der Verwertung ihrer Aussage widersprochen habe, hat er hiermit einen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Nach § 82 FGO i.V.m. § 387 Abs. 1 ZPO hat das FG im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zwar auch ohne Antrag von Amts wegen über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 1997 VIII B 41/96, BFH/NV 1997, 736, 737). Gleichwohl ist eine Entscheidung durch Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung nach § 82 FGO i.V.m. § 387 Abs. 1 ZPO nur dann veranlasst, wenn das Gericht die Weigerung für unbegründet hält (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 84 FGO Tz. 7; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 84 FGO Rz. 9; von Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 82 Rz. 79). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger stellt auch selbst nicht in Frage, dass seine frühere Ehefrau als Angehörige (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ―AO 1977―) nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war.

d) Der Kläger hat einen Verfahrensmangel ferner nicht mit seinem Vorbringen schlüssig dargelegt, das FG habe die Aussage seiner früheren Ehefrau beim ZFA in der mündlichen Verhandlung verlesen müssen. Die FGO und die nach § 155 FGO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der ZPO kennen keine dem § 249 der Strafprozessordnung entsprechende Vorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, in den Akten vorhandene Schriftstücke ―wie Niederschriften über frühere Aussagen von Zeugen― in der mündlichen Verhandlung zu verlesen (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 1987 X R 19/80, BFHE 150, 459, 469, BStBl II 1987, 746, 751).

e) Der Kläger hat eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) durch das FG gleichfalls nicht schlüssig dargelegt. Insoweit macht er geltend, er habe sich zu der Aussage seiner früheren Ehefrau in der mündlichen Verhandlung nicht äußern können, weil das FG diese nicht verlesen habe. Der Kläger hätte indessen die vom HZA dem FG übersandten Akten, in denen sich die vom FG verwertete Niederschrift über die Aussage seiner früheren Ehefrau beim ZFA befand, einsehen können (§ 78 Abs. 1 Satz 1 FGO). Da das HZA nach § 71 Abs. 2 FGO zur Vorlage dieser Akten verpflichtet war, war das FG nicht gehalten, dem Kläger mitzuteilen, welche Tatsachen die vorgelegten Akten enthalten und wie es sie zu verwerten gedenkt (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1986 VII R 138/83, BFH/NV 1987, 219, 221; Beschluss vom 30. April 1998 III B 3/98, BFH/NV 1999, 180, 181). Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, das FG habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Aussage seiner früheren Ehefrau beim ZFA verwertbar sei. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die das FG in seinem Urteil Bezug genommen hat. Der Kläger hatte daher in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, zum Inhalt und zur Verwertbarkeit der Aussage seiner früheren Ehefrau beim ZFA Stellung zu nehmen. Eine schlüssige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordert zudem eine substantiierte Darlegung, was der Kläger bei einer ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH, Beschluss vom 30. November 2001 III B 107/01, BFH/NV 2002, 526). Jedenfalls an einem derartigen Vortrag fehlt es hier völlig.

f) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, fehlt es auch insoweit an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels. Die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) erfordert insbesondere die Darlegung, warum sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst solche Ermittlungen nicht beantragt hat, und was das Ergebnis dieser Ermittlungen gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 526, sowie vom 27. Februar 2002 VII B 113/01, BFH/NV 2002, 941, 942). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung bereits nicht dargelegt, welche Punkte in der vom ZFA protokollierten Aussage seiner früheren Ehefrau wegen nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verwertbar gewesen sein sollen und warum sich deshalb eine Befragung der Beamten des ZFA hätte aufdrängen müssen. Er hat namentlich nicht dargetan, was die Beamten des ZFA, die seine frühere Ehefrau vernommen haben, konkret hätten bekunden sollen. Insoweit bringt er lediglich vor, die Beamten des ZFA hätten über den Eindruck befragt werden müssen, den seine frühere Ehefrau bei ihrer Aussage gemacht habe. Ein konkretes Beweisergebnis, das einen Bezug zu bestimmten Angaben der Ehefrau des Klägers in ihrer Vernehmung durch das ZFA hat, wird hiermit nicht dargetan.

 

Fundstellen

Haufe-Index 870804

BFH/NV 2003, 192

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