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BFH Beschluss vom 01.10.1992 - I B 67-70/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Gehör und Terminsverlegung

 

Leitsatz (NV)

Beantragt der Kläger erst am Tag der mündlichen Verhandlung Terminsverlegung wegen einer Erkrankung, die bereits im Zeitpunkt der Terminsladung bekannt war, so verletzt das FG grundsätzlich nicht das Recht auf Gehör, wenn es davon absieht, diesem Antrag durch Terminsverlegung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entsprechen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 93 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unzulässig erhoben, weil die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hat, was sie bei zureichendem rechtlichem Gehör vorgebracht hätte (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 der Finanzgerichtsordnung - FGO - Tz.90).

Die Klägerin hat es zudem an der zumutbaren und gebotenen Prozeßverantwortung (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 20. Juni 1974 IV B 55-56/73, BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637) fehlen lassen. Es kann nicht angehen, erst am Tag der mündlichen Verhandlung Terminsverlegung wegen einer Erkrankung zu beantragen, die bereits im Zeitpunkt der Terminsladung bekannt war. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum sie in der Zeit zwischen Zustellung der Ladung (am 10. April 1992) und der mündlichen Verhandlung (am 30. April 1992) keinen Prozeßbevollmächtigten beauftragen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1990 III R 31/86, BFH/NV 1991, 464 unter Nr.2a der Gründe). Des weiteren hätte die Klägerin ausreichend Gelegenheit gehabt, sich vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen zu dem Rechtsstreit zu äußern. Dies hätte sie spätestens nach dem Erlaß der Vorbescheide durch das Finanzgericht (FG) tun können und müssen. Deshalb hat sie das Risiko selbst zu tragen, die letzte Gelegenheit hierzu zu versäumen (vgl. BFH in BFHE 113, 4, BStBl II 1974, 637).

Das FG hat deshalb mit Recht davon abgesehen, die mündliche Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO wieder zu eröffnen. Ebensowenig wäre eine Verlegung des Termins geboten gewesen, falls der entsprechende Antrag vor dessen Durchführung eingegangen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418749

BFH/NV 1993, 186

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