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BFH Beschluss vom 01.08.1989 - VII S 16/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozeßkostenhilfeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters durch den Vorsitzenden setzt voraus, daß der Empfänger der Prozeßkostenhilfe zuvor substantiiert darlegt, was er getan hat, um einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder Steuerberater zu finden.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 121 Abs. 1, 4, § 78c Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist im Vollstreckungsverfahren, ob die Anträge des Beklagten und Antragsgegners (Finanzamt - FA -) bei den Amtsgerichten A und B auf Eintragung von Sicherungshypotheken auf Grundstücken bzw. auf Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstückes der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) rechtmäßig waren. Mit Urteil . . . gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und ließ die Revision zu. Das FA legte Revision ein mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und (sinngemäß) die Klage abzuweisen. Der Bundesminister der Finanzen (BMF) erklärte den Beitritt zum Verfahren.

Mit Schreiben an den BFH beantragte die Klägerin - vertreten durch den Rechtsanwalt C - die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des sie vertretenden Prozeßbevollmächtigten. Gleichzeitig legte die Klägerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, aus der sich - nach Berichtigung durch das nachfolgende Schreiben der Klägerin - folgendes ergibt: Die Klägerin hat kein eigenes Einkommen. Ihr Ehegatte hat ein solches von . . . DM. Die Klägerin besitzt ein Mietwohngrundstück in B im Verkehrswert von . . . DM, das unter Zwangsverwaltung des FA steht. Ferner ist sie Eigentümerin eines Einfamilienhauses in A im Verkehrswert von . . . DM, das mit einer Zwangshypothek des FA in Höhe von . . . DM belastet ist. Ferner bestehen Darlehensschulden bei der Bank D, deren Sollsaldo am . . . . . . DM betrug. Ferner schuldet die Klägerin weitere . . . DM an verschiedene Gläubiger.

Mit Schreiben . . . teilte der Prozeßbevollmächtigte mit, daß er die Vertretung niedergelegt habe. Die Klägerin erklärte daraufhin, ihre Suche nach einem anderen Anwalt sei bisher ohne greifbaren Erfolg geblieben; die von ihr angesprochenen Anwälte seien nicht gewillt oder imstande, ohne Gebührenvorschuß für sie tätig zu werden. Sie bitte daher, ihr einen Anwalt beizuordnen.

Das FA beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Klägerin wird für das Revisionsverfahren . . . PKH bewilligt.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es ist glaubhaft, daß die Klägerin zur Zeit nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Zwar obliegt es der Klägerin, ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist, was bedeutet, daß sie auch Grundbesitz grundsätzlich entweder langfristig veräußern oder kurzfristig durch Beleihung einsetzen muß (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1988 X S 10/87, BFH / NV 1989, 124, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies ist der Klägerin aber wegen der Zwangsverwaltung bzw. der Zwangshypothek des FA im Augenblick nicht möglich.

Es braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob die Rechtsverteidigung der Klägerin im Revisionsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, weil das FA Revision eingelegt hat (§ 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 119 Satz 2 ZPO).

Da vor dem BFH nach dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs Vertretungszwang besteht, ist der Klägerin ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt (§ 121 Abs. 1 ZPO) oder Steuerberater (§ 142 Abs. 2 FGO) ihrer Wahl beizuordnen (§ 142 FGO i. V. m. § 121 ZPO). Der Klägerin wird deshalb Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder Steuerberater zu benennen. Sollte die Klägerin innerhalb dieser Frist keinen bereiten Rechtsvertreter finden, so hat sie dies dem Senat unverzüglich unter Angaben über vergebliche Versuche, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu gewinnen, darzulegen. Danach wählt der Senatsvorsitzende einen geeigneten Rechtsvertreter aus (§ 121 Abs. 4, § 78c Abs. 1 ZPO; vgl. auch v. Wallis in Hübschmann / Hepp /Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 142 FGO Anm. 35).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424458

BFH/NV 1990, 187

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