Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 01.06.1983 - III B 40/82

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Bescheld, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt.

 

Normenkette

AO 1977 § 164; FGO § 69

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) stellte zum 1. Januar 1977 einen Einheitswert des gewerblichen Betriebs fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO 1977) und wurde unanfechtbar. Später hob das FA den Vorbehalt auf. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) zunächst mit dem Einspruch und dann mit der Klage. Sie begehrte, den Einheitswertbescheid ersatzlos aufzuheben, weil zum 1. Januar 1977 ein Gewerbebetrieb noch nicht bestanden habe. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des Aufhebungsbescheids nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

Das FA wandte sich gegen den Antrag mit der Begründung, daß der Aufhebungsbescheid kein vollziehbarer Verwaltungsakt sei, da er keine Steuerfestsetzung enthalte. Sein Regelungsinhalt erschöpfe sich in der Aufhebung des Vorbehalts.

Das FG hat die Vollziehung des Aufhebungsbescheids ausgesetzt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des FA war erfolglos.

Einer Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO sind nur vollziehbare Verwaltungsakte fähig. Das sind insbesondere auf eine Geldleistung gerichtete Steuerbescheide. Entgegen der Auffassung des FA ist der Aufhebungsbescheid vom 8. Dezember 1981 ebenfalls ein vollziehbarer Verwaltungsakt.

a) Der vorliegende Rechtsstreit betrifft das Verhältnis von Vorbehaltsbescheid und Aufhebungsbescheid. Beide sind selbständige Verwaltungsakte. Der Vorbehaltsvermerk ist eine unselbständige Nebenbestimmung des Steuerbescheids nach § 120 Abs. 1 AO 1977 (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 164 AO 1977 Anm. 12), also kein selbständiger Verwaltungsakt. Er bildet zusammen mit dem Steuerbescheid eine Einheit. Der Steuerpflichtige kann den Vorbehaltsvermerk nicht selbständig anfechten, er muß vielmehr die Kassation des ganzen Steuerbescheids beantragen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1980 IV R 168-170/79, BFHE 132, 5, BStBl II 1981, 150). Trotz dieser Unselbständigkeit des Vorbehaltsvermerks ist im Gesetz vorgesehen, daß der Vorbehalt der Nachprüfung von den Finanzbehörden gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 jederzeit isoliert aufgehoben werden kann -- Aufhebungsbescheid -- (wegen des Wegfalls des Vorbehaltsvermerks durch Zeitablauf vgl. § 164 Abs. 4 AO 1977). Der Senat sieht darin eine Regelung, die der Vereinfachung dient. Ergibt die abschließende Prüfung, daß die Steuer in der richtigen Höhe festgesetzt ist, die Steuerfestsetzung also hinsichtlich ihrer Höhe weder nach oben noch nach unten geändert werden muß (Änderungsbescheid), so braucht der Steuerbescheid nicht mehr in seinem vollen Umfang wiederholt zu werden. Es genügt aus Vereinfachungsgründen vielmehr, den Vorbehaltsvermerk aufzuheben. So wurde in der Vergangenheit auch beim vorläufigen Bescheid (§ 100 der Reichsabgabenordnung -- AO --) verfahren. Die Verwaltungspraxis beschränkte sich darauf, den vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären (vgl. Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., § 225 Anm. 2 unter Buchst. a). Diese Praxis wurde nunmehr in das Gesetz (§ 165 Abs. 2 AO 1977) übernommen. Danach ist, wenn die Ungewißheit beseitigt ist, eine vorläufige Steuerfestsetzung (aufzuheben, zu ändern oder) für endgültig zu erklären.

b) Nach § 164 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz AO 1977 hat der Aufhebungsbescheid die Wirkung einer endgültigen Steuerfestsetzung. Durch diese gesetzliche Fiktion wird erreicht, daß der Aufhebungsbescheid wie ein Steuerbescheid anzusehen ist. Das hat notwendig zur Folge, daß der Steuerpflichtige gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch Einlegen und Anfechtungsklage erheben kann und daß er auch, da § 164 AO 1977 insoweit keine Einschränkung enthält, die Vollziehungsaussetzung beantragen kann. Der Aufhebungsbescheid ist allerdings, und darauf zielt der Einwand des FA ab, ein Steuerbescheid mit einem verkürzten Inhalt. Denn in ihm wird die Steuerfestsetzung nicht wiederholt. Insoweit entfaltet jedoch der Vorbehaltsbescheid noch seine Wirkung, d. h. bezüglich der Steuerfestsetzung nimmt der Aufhebungsbescheid den ursprünglichen Vorbehaltsbescheid in seinen Regelungsinhalt mit auf. Diese Rechtsfolge ergibt sich nunmehr unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 2 AO 1977, wonach der Aufhebungsbescheid wie ein Steuerbescheid wirkt. (Für die Zeit vor Inkrafttreten der AO 1977 kam der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 für das Verhältnis von ursprünglichem und Änderungsbescheid bzw. zwischen Erst- und Zweitbescheid zum gleichen Ergebnis; vgl. für die Endgültigerklärung im Anschluß an einen vorläufigen Bescheid nach altem Recht auch Gräber, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1974, 131, 133).

Dieses Ergebnis trägt auch, worauf das FG mit Recht hingewiesen hat, der Überlegung Rechnung, daß der Steuerpflichtige den Vorbehaltsbescheid formell bestandskräftig werden und seine Einwendungen erst bei der Anfechtung des endgültigen (Aufhebungs-) Bescheids erheben kann (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 164 AO 1977 Anm. 33; ebenso BFH-Entscheidung vom 13. November 1975 IV R 61/75, BFHE 120, 1, BStBl II 1977, 126 im Verhältnis von endgültigem zu vorläufigem Bescheid).

c) Die vom FG weiter erörterte Frage, ob die Vollziehung eines Aufhebungsbescheids auch dann noch ausgesetzt werden kann, wenn der Steuerpflichtige die Steuer auf den Vorbehaltsbescheid gezahlt hat (vgl. zu dem gleichgelagerten Fall der Aussetzung der Vollziehung der Endgültigkeitserklärung bei Zahlung der vorläufig festgesetzten Steuer BFH-Beschluß vom 27. Januar 1977 IV B 72/74, BFHE 121, 289, BStBl II 1977, 367), kann offenbleiben; denn im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die streitige Gewerbesteuer in Höhe von 17 487 DM noch nicht gezahlt.

d) Soweit das FA in seiner Beschwerde nicht nur auf die fehlende Steuerfestsetzung abhebt, sondern im Aufhebungsbescheid auch das Leistungsgebot vermißt, verkennt es, daß das Leistungsgebot weder ein Bestandteil des Steuerbescheids noch Voraussetzung für eine Vollziehungsaussetzung nach § 69 FGO ist. Es ist lediglich Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung (§ 254 AO 1977).

e) Die vorstehend (unter a und b) zum Verhältnis von Vorbehaltsbescheid und Aufhebungsbescheid beim Steuerbescheid dargestellte Rechtslage gilt für Grundlagenbescheide (hier den Einheitswertbescheid des Betriebsvermögens) in gleicher Weise (vgl. § 181 Abs. 1 AO 1977).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74439

BStBl II 1983, 622

BFHE 1983, 422

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


Abgabenordnung / § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Abgabenordnung / § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

  (1) 1Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. 2Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren